Darauf hin schrieb ich folgendes an das Möbelhaus: Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. ... Ist dies nicht möglich, trete ich nach Pkt. 2 von dem Vertrag zurück. ... Am 10.05.2008 erhielt ich einen Schreiben von der Kreditbank mit folgendem Inhalt: - Sie haben dem Möbelhaus eine Frist bis zum 23.Mai 2008 gelassen um sich über den Vorfall zu äussern - Sie weisen mich daraufhin, dass ich als Verbraucher die Kreditrückzahlung nur verweigern/mindern darf, wenn auf seine berechtigte Einwendung gegenüber dem Unternehmer dessen Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. - Da ich der Kreditbank die Einzugsermächtigung entzogen habe, kann das Finanzierung bis zur Klärung in einen Rückstand geraten und in diesem Fall kann die Bank das Mahnverfahren gegen mich einleiten.