Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es zutreffend, dass in Ihrem Fall für den Untermietvertrag eine 6monatige Kündigungsfrist besteht. Dies allerdings nur dann, wenn Sie kein berechtigtes Interesse an der Kündigung haben; ist ein solches berechtigtes Interesse vorhanden, dann kommt die "normale" Kündigungsfrist von 3 Monaten nach § 573 BGB
zur Anwendung.
Besteht kein solches berechtigtes Interesse, kann die Kündigungsfrist nicht abgekürzt werden. Insbesondere führt die Kopplung der Untermietzeit an die Dauer des Hauptmietverhältnisses nicht dazu, dass der Untermietvertrag automatisch mit erfasst wird, wenn der Hauptmietvertrag gekündigt wird. Da Sie dem Untermieter auf Vertragserfüllung haften, also im Falle des Entzugs des Wohnraums Schadensersatz leisten müssten, ist zu empfehlen, auch das Hauptmietverhältnis nur mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Danke für die schnelle Antwort. Da ich ein Jobangebot im Ausland habe, muss ich leider bereits in 3 Monaten die Wohnung verlassen. Können Sie "berechtigstes Interesse" näher erläutern? Gilt ein Jobwechsel in eine andere Stadt/ Land als berechtigtes Interesse?
Viele Grüße,
Hallo
und danke für die Nachfrage. Ein Interesse an der Kündigung i.S.d. § 573 BGB
ist dann berechtigt, wenn es ebenso schwerwiegend bzw. vergleichbar wie die in § 573 Abs. 2 BGB
genannten Fallbeispiele ist. Diesen Beispielen ist gemeinsam, dass nachträglich Umstände eingetreten sind, die dem Vermieter eine weitere Fortsetzung des Mietvertrages nicht zumutbar erscheinen lassen.
Dies ist in dem von Ihnen beschriebenen Fall eines Arbeitsplatzwechsels wohl nicht der Fall, da es Ihnen rechtlich und tatsächlich möglich ist, das Hauptmietverhältnis bis zum Ende des Untermietverhältnisses aufrechtzuerhalten. Zudem wäre es Ihnen zumindest rechtlich möglich, für den betreffenden Zeitraum einen Zwischen(unter)Mieter für das freiwerdende Zimmer zu suchen, so dass Sie auch Ihre finanziellen Aufwendungen reduzieren könnten. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung auch einen Mieter, der aufgrund eines Jobwechsels auszieht, verpflichtet, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.
Daher bleibt es mangels eines erkennbaren berechtigten Interesses in Ihrem Fall bei der 6monatigen Frist des § 573a BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt