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Kündigung Schwimmkurs

8. Januar 2025 11:45 |
Preis: 45,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


14:09

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Ihre rechtliche Einschätzung zu einer Kündigungsfrage im Zusammenhang mit einem Schwimmkurs für unseren vierjährigen Sohn.

Wir haben über die Webseite der Schwimmschule einen fortlaufenden Schwimmkurs abgeschlossen. Der Vertrag kam gemäß den AGB der Schwimmschule mit der Anmeldung und der darauffolgenden Kursbestätigung zustande. Der Schwimmkurs ist ohne feste Vertragslaufzeit angelegt.

Die Schwimmschule sieht in ihren AGB eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. In diesem Zusammenhang bitten wir um Ihre Einschätzung zu folgenden Fragen:

Fehlender Kündigungsbutton gemäß § 312k Abs. 6 BGB:
Da wir den Vertrag online abgeschlossen haben, ist uns aufgefallen, dass auf der Webseite kein Kündigungsbutton bereitgestellt wird. Können wir uns auf ein Sonderkündigungsrecht berufen, da der Anbieter gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Bereitstellung einer einfachen Kündigungsmöglichkeit bei Online-Verträgen verstößt?

Gültigkeit der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 309 Nr. 9 BGB:
Ist der Schwimmkurs als Dauerschuldverhältnis einzustufen, da er keine bestimmte Vertragslaufzeit hat? Nach unserer Recherche darf bei Dauerschuldverhältnissen, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, nur eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat in den AGB festgelegt sein. Ist die dreimonatige Kündigungsfrist daher unwirksam?

Wir würden uns sehr über Ihre Einschätzung freuen, ob eine fristlose Kündigung möglich ist oder ob die dreimonatige Kündigungsfrist rechtlich anfechtbar ist.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

Einsatz editiert am 8. Januar 2025 11:58

8. Januar 2025 | 13:14

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragensteller,

in der Tat ist es so, dass man bei fehlendem entsprechenden Button nach der von Ihnen korrekt ausfindig gemacht Norm fristlos entsprechend Abs. 6 kündigen kann:

"(6) Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt."

Zusätzlich wäre in der Tat auch nach § 309 Nr. 9 BGB die Frist wenigsten ein Monat:

"eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen"

Auf keinen Fall also 3 Monate.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 8. Januar 2025 | 13:58

Sehr geehrter Herr Saeger,

vielen Dank für Ihre Einschätzung zu meiner Anfrage. Ihre Antwort hilft mir bereits sehr weiter. Allerdings habe ich noch eine Rückfrage, da mir nicht ganz klar ist, ob die genannten Vorschriften bzw. Paragraphen in meinem konkreten Fall wie beschrieben tatsächlich zutreffen und ich damit rechtlich abgesichert bin.

Bezug zu § 312k Abs. 6 BGB:
Wie kann ich konkret sicherstellen, dass mein Fall unter diese Regelung fällt?

Bezug zu § 309 Nr. 9 BGB:
Da es sich bei dem Schwimmkurs um einen Vertrag ohne festgelegte Laufzeit handelt, wird dieser automatisch als Dauerschuldverhältnis eingestuft? Können die AGB der Schwimmschule mit der dreimonatigen Kündigungsfrist in diesem Fall rechtlich unwirksam sein, selbst wenn diese bisher vom Anbieter so praktiziert wird?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Klärung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Januar 2025 | 14:09

1) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:E-commerce/de#:~:text=Elektronischer%20Gesch%C3%A4ftsverkehr%20oder%20E%2DCommerce,Netze%20(Online%2DKommunikationsnetze). :

"Elektronischer Geschäftsverkehr oder E-Commerce ist der Verkauf oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen durch Unternehmen, private Haushalte, Privatpersonen oder private Organisationen über computergestützte Netze (Online-Kommunikationsnetze).

Die Waren oder Dienstleistungen werden über diese Netze bestellt, die Auslieferung der Ware oder Dienstleistung kann on- oder offline erfolgen.

Für die Gemeinschaftserhebung zur IKT-Nutzung in Privathaushalten und durch Privatpersonen ist der elektronische Geschäftsverkehr von Privatpersonen und privaten Haushalten über das Internet definiert als die Bestellung von Waren bzw. die Erteilung von Aufträgen für Dienstleistungen über das Internet. Diese Definition schließt auch:

Geldanlagen, wie z. B. den Kauf von Aktien,
die Bestätigung von Buchungen von Unterkünften oder Reisen,
die Teilnahme an Lotterien und Wetten,
die Bezahlung von Informationsdienstleistungen aus dem Internet und
Käufe über Online-Auktionen ein."

Der Wortlaut ist erfüllt und somit in Ihrem Fall eine fristlose Kündigung möglich.

2) Zusätzlich wird man bei einem mehrmonatigen Kurs unproblematisch auch von einem Dauer SV ausgehen können, so dass die Kündigungsfrist ein Monat beträgt.

Fazit: fristlose Kündigung ist schon wirksam. Hilfsweise K mit einer M Frist auch möglich.

ANTWORT VON

(2022)

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