Die beurkundete Verfügungsbeschrängung erstreckt sich über 4 Punkte: Die Übergeber sind als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und die Rückübertragung des Übergabeobjektes zu verlangen, wenn a) die oder einer der Übernehmer das Übergabeobjekt ohne schriftliche Zustimmung der Übergeber veräußern, belasten oder in sonstiger Weise übertragen sollte, b) über das Vermögen eines oder der Übernehmer ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, c) einer der Übernehmer oder dessen Ehegatte Scheidungsantrag stellt und dieser Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird, d) einer der Übernehmer vor dem Längstlebenden der Übergeber versterben sollte, ohne das aus der Ehe der Übernehmer leibliche Abkömmlinge hervorgegangen sein sollten. weiter heißt es: das Rücktrittsrecht ist nicht vererblich und nicht übertragbar. ... Unsere eindringliche Bitte und Frage an Sie: Gibt es einen besonderen Fall, der uns nach den nur teilweise genannten Begebenheiten (es fehlt der Platz hier und darüber hinaus ist es auch sehr persönlich) eine Zwangslöschung einer solchen Rücküberlassungsvormerkung einräumt, bei solch grober Behandlung oder müssen wir bis an sein Lebensende warten, wenn sich unsere junge Familie nicht schon vorher daran "zerfressen" hat, damit wir hier endlich weg können?! Eine Vermietung des Hauses und dann ein Fortziehen kommt aus anderen, persönlichen Gründen nicht in Frage.