ein mehrfamilienhaus wurde erworben. der kaufpreis war 1.210.000€. im vorfeld wurde deutlich, dass kaufvertragliche garantien nicht eingehalten waren auch vorsätzlich verschwiegene mängel und mietminderungsandrohungen einiger mieter wurden entgegen der kaufvertraglichen aussage,es lägen keine vor, verschwiegen. weiter wollte der verkäufer eigenmächtig mietrückstände und nebenkostenrückstände mit den mietkautionen aufrechnen. nach unserer rechtsauffassung ist dies ohne zustimmung der betreffenden mieter nicht möglich, sodass der verkäufer ohnehin verpflichtet ist die nachweislich bezahlten kautionen der mieter unangetastet an den käufer zu übergeben. zur absicherung dieser unklarheiten und auch wegen drohender insolvenz des verkäufers haben wir 50.000 € aus dem oben genannten kaufpreis als sicherungsrückbehalt einbehalten und uns verpflichtet zügig darüber abzurechnen und den rest an den verkäufer auszuzahlen. die genannten kautionen belaufen sich alleine schon auf 25.000€. die frage ist nun, auf welchen termin kann der übergang von nutrzen und lasten angesehen werden? am tag der zahlung des wesentlichen teils (96% des kaufpreises) oder am tag der zahlung des kpl. kaufpreises der nicht einterten kann, da die rückbehaltsforderung die kautionen plus die behebung der verschwiegenen mängel etc. auf fast 50.000€ kommt ?