Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Da Sie von einer Lebensgefährtin sprechen, gehe ich einmal von keiner Ehe aus, was hinsichtlich der schenkweisen Übertragung des Immobilienanteils zu einer Schenkungssteuer führt, soweit der Wert des Anteils den Freibetrag von 20.000 Euro übersteigt. Für den darüber hinaus anfallenden Wert (bis zu 13 Mio Euro) würde dann Schenkungssteuer in Höhe von 30 Prozent anfallen.
Entsprechend des Wertes des Anteiles fallen auch entsprechende Wertegebühren für die notarielle Beglaubigung der schenkweisen Übertragung und auch die Gebühren des Grundbuchamtes an.
Nichtsdestotrotz können eventuelle Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Eltern und Ehegatten) ggf. immer noch auf zumindest Teile aus der Immobilienschenkung in Geldwerten zugreifen, soweit die Schenkung (unentgeltliche Abgabe) nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt.
Sollte grundsätzlich keine pflichtteilsberechtigten Personen existent sein, würden bei testamentarischer Übertragung des Immobilienanteils dennoch vergleichbare Erbschaftsteuern anfallen. Nur die Nebenkosten für den Notar könnten insoweit gespart bleiben.
Ein Testament sollte, um formwirksam zu sein, handschriftlich erstellt und unterschrieben werden, eine Orts- und Datumsangabe ist hilfreich, soweit mehrere Testamente erstellt wurden. Eine notarielle Beglaubigung ist hingegen nicht erforderlich, auch nicht bei der Vererbung von Grundstücken.
Eine andere Möglichkeit wäre der Verkauf (Grunderwerbssteuer in Niedersachsen 5% des Kaufpreises / ggf. auch gemischte Schenkung mit Verkauf (20.000 Euro Schenkung – Rest Verkauf)) wobei der Kaufpreis auch in der Zahlung einer Leibrente gestaltet werden kann.
Diese Leibrente wird dann nur solange gezahlt, entweder wie vereinbart, eine Höchstdauer oder aber bis zum Ableben des Verkäufers. Die Höhe der Leibrente richtet sich nach dem Wert des Immobilienanteils und der zu erwartenden Lebensdauer des Verkäufers.
Anfallen würden hier in jedem Falle die Grunderwerbssteuer, die Kosten der notariellen Beglaubigung für den Kaufvertrag auf Rentenbasis und die Gebühren für die Änderung des Grundbuches.
Die Beratung hier gestaltet sich etwas schwierig, weil Sie doch ein recht offenes Feld gelassen haben und nur wenige Anhaltspunkte hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse aufgezeigt haben. Ggf. sollten Sie in der Nachfrage hierzu etwas genauer darstellen, wo Ihre Prämissen und Wünsche liegen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
14. März 2016
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12:53
Antwort
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