Amtshaftung § 839, Art. 34 GG. , Art. 97 BV
Am 12.12.2005 erhielt der Geschädigte einen Brief der Regierung von Oberbayern, mit dem Hinweis, der Schaden sei dem zuständigen Sachgebiet vorgelegt worden. ... Wir bitten um Verständnis, dass wir für solche Sachlagen aus Amtshaftunggründen ( § 839 BGB, 34 GG, Art.97 BV) für den Schaden nicht aufkommen können.“ Unterschrift, Regierungsdirektor Da der Geschädigte nunmehr überzeugt war, jemanden zu benötigen, der die Sprache der Juristen beherrscht, beauftrage er eine sehr engagierte Rechtsanwältin mit der Vertretung seiner Interessen. ... Wir bitten um Verständnis, dass wir bei einer solchen Sachlage aus Amthaftungsgründen (§ 839 BGB, Art. 34 GG, Art. 97 BV für den Schaden nicht aufkommen können.