Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass durch die Aufgabe der Sendung in Indien nicht ohne weiteres ein Vertragsverhältnis mit der deutschen Post begründet worden ist, sondern mit dem dortigen Postdienstleister.
Eine vertragliche Grundlage für die Haftung ist daher ohne weiteres nicht ersichtlich.
Eine Anspruchsgrundlage kann sich insofern wegen der Verletzung des Eigentums nur aus § 823 BGB
ergeben. Dazu müsste jedoch vorgetragen und im Zweifelsfall bewiesen werden können, dass der Sendungsverlust im Verantwortungsbereich der deutschen Post und nicht erst im Bereich ausländischer Dienstleister erfolgte.
Die unterbliebene Benachrichtigung über die Einlieferung beim Zoll dagegen kann nicht als haftungsbegründend angesehen werden. Denn diese Mitteilungspflicht hat nicht in erster Linie den Zweck einen späteren Sendungsverlust zu verhindern.
2. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass nach Ihrer Schilderung per Sendungsverfolgung bekannt war, dass das Paket beim Zoll eingegangen war.
Daher hätte angesichts des fehlenden Benachrichtigungsschreibens und der von Ihnen geschilderten Weigerung des Zolls, ohne dieses das Paket herauszugeben, zumindest der Kontakt mit der Post hätte gesucht werden müssen, um die Ausstellung eines entsprechenden Schreibens zu erreichen.
Zudem wird eine Auslandssendung nicht generell dem Zoll zugeleitet, sondern u.a. dann, wenn die Sendung nicht ausreichend deklariert wurde.
Auch hieraus könnte im Streitfall u.U. ein Mitverschulden hergeleitet werden.
3. Insgesamt stellt sich die Anspruchsdurchsetzung gegenüber der deutschen Post daher als problematisch dar.
Eine Rechtsgrundlage für den Anspruch ist ohne weiteres nicht ersichtlich. Selbst bejahendenfalls wäre auf Grundlage der Sachverhaltsschilderung mit dem anspruchsmindernden Mitverschuldenseinwand zu rechnen.
Leider kann ich Ihnen keine anderslautende Mitteilung machen.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
1) Ich habe erst nach 6 Wochen nachgesehen da sendungen aus indien auch gern mal länger dauern, mit 2 wochen habe ich garnicht gerechnet.
2) ich war zum zeitpunkt der ankunft des paketes garnicht in HH, meine Schwester hat die sendungsverfolgung nicht benutzt.
ich denke schon, dass die post in der pflicht ist diese notwendige benachrichtigung zu senden bzw. deren empfang sicherzustellen (was ja unterblieb) ansonsten ist hier ein rechtsvakuum, die inder sind völlig unschuldig an dem schludrian der deutschen post.
wenn die zustellung dieser benachrichtigung rechtsunwirksam ist (oder rechtsunwesentlich) - dann dürfte sie auch vom zoll nicht zum notwendigen bestandteil der abholung gemacht werden, was aber der fall ist. Hier ist der Kunde also immer der angeschmierte, die verantwortlichen ziehen sich alle sauber aus der sache heraus.
die eigentliche frage lautet also schlicht: ist diese benachrichtigung ein "gefallen" der post oder ist sie dazu verpflichtet, mit entsprechenden folgen wenn das nicht klappt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Die Frage, ob die Post eine Pflicht zur Übersendung der Nachricht trifft, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Verletzung der Pflicht einen Schadensersatzanspruch begründen kann.
Dies wäre nur der Fall, wenn die verletzte Pflicht auch dazu da ist, den eingetretenen Schaden abzuwenden, der Schaden also vom Schutzzweck der Pflicht erfasst ist.
Die Pflicht der Benachrichtigung zur Post dient aber wohl der Gewährleistung der Zustellung einer Sendung an den Adressaten und hat eher organisatorischen Charakter.
Sie hat kaum den Zweck, etwaige Transportschäden bei der Rückführung der Sendung zu verhindern.
Daher kann darin – wie gesagt – m.E. kein Ansatzpunkt für eine Haftung nach § 823 BGB
gesehen werden.
Ob der Vortrag zum Erfolg verhilft, wonach Sie nicht damit rechneten, dass die Sendung schon so früh am Zielort eintraf bzw. keine Möglichkeit bestand, mit der Post Kontakt aufzunehmen, erscheint zudem fraglich. Die Sendungsverfolgung ermöglicht, sich jederzeit ein Bild vom Status der Sendung zu machen und macht Schätzungen entbehrlich. Kontakt mit der Post hätte ggf. per Email oder durch Ihre Schwester bei entsprechender Rücksprache mit Ihr aufgenommen werden können.
Selbstverständlich steht Ihnen frei – soweit noch nicht geschehen – eine Schadensersatzforderung gegenüber der Post geltend zu machen.
Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens jedoch erscheinen die Erfolgsaussichten - wie gesagt – nicht günstig.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt