. $ 10 RVG Gegenstandswert: 9.694,74 euro (entspricht 3 bruttogehältern) Geschäftsgebühr §§ 13,14, nr. 2300 VV RVG (1,3) 631,80 eur Gegenstandswert ( das ist jetzt der hammer) 90.000,00 euro Einigungsgebühr § 13, nr. 1000 VV RVG (1,3) 1.660,10 euro Pauschale post telefon nr.7002 VV RVG 20,00 euro (diese pauschale berechnet er das zweite mal, ich habe die schon bei der kostenvorschußberechnung v. 19.11.07 bezahlt) abzüglich kostenvorschuß v. 19.11.07 - 749,00 euro (in dieser rechnung wurde die geschäftsgebühr übrigens auf basis der o.g.drei gehälter mit 1,5 abgerechnet deshalb die abweichung der summen) zwischensumme netto: 1.562,90 euro 19% umsatzsteuer nr. 7008 VV RVG 296,95 euro gesamtbetrag: 1.859,85 euro ich bin momentan gar nicht in der lage so eine summe cash zu zahlen ... nach meinen bisherigen erkundigungen ist der gegenstandswert auf den die einigungsgebühr berechnet wurde utopisch und die höhe der einigungsgebühr damit nicht korrekt. ich habe heute meine rechtschutzversicherung angerufen ( die übrigens die kostenübernahme für die bisherigen anwaltskosten abgelehnt hat da kein schadenfall, da keine klage und außergerichtiche einigung) und habe mit deren anwaltshotline die rechnung besprochen. die haben mir gesagt, das die abfindung nicht hinzugerechnet werden darf und sie diese summe überhaupt nicht nachvollziehen können. nach deren aussage greift das GKG § 42 abs. 4 satz 1 sowie die RVG § 23 Abs. 1 als ich den anwalt engagiert habe, wurde natürlich die kostenfrage besprochen. meine bedenken bezüglich der auswirkung einer etwaigen abfindungsumme auf die gebühren wurden entkräftet, da der anwalt UNS (mein mann war bei diesem gespräch anwesend) erklärte, das wäre nicht so viel, da der maximalbetrag der berechnungsgrundlage sich aus drei bruttogehältern ergibt und das wären so ca. 800-1000 euro zu erwartende anwaltskosten am ende. auf eine einigungsgebühr hat er gar nicht hingewiesen, obwohl schon damals seitens der bank eine auflösung des arbeitsverhältnisses gegen abfindung avisiert worden war. von der einigungsgebühr habe ich erst erfahren als in 12-2007 die aufhebungsvereinbarung erstellt wurde. desweiteren aüßerte sich der anwalt dahingehend, das er das ohnehin über meine rechtschutzversicherung regeln würde, was er nach deren ablehnung jetzt natürlich abstreitet. wenn also überhaupt eine einigungsgebühr berechnet werden darf (das ist meine frage) dann nach meinem kenntnisstand auf der basis der o.g. 3fachen bruttogehälter mit faktor 1,5 bitte teilen sie mir mit, ob eine einigungsgebühr berechnet werden darf und wenn ja, auf welcher max. basis/höhe. bitte ermitteln sie den wert anhand der von mir gemachten angaben. bitte teilen sie mir mit, ob die o.g. gesetzesangaben anwendung finden, ggf. korrigieren sie diese, damit ich den anwalt damit konfrontieren kann. da die rechtschutzversicherung die rechnung als unrechtmäßig anerkennt bzw. mir bei uneinsichtigkeit des anwaltes schaden entsteht, habe ich für den fall, das ich gegen ihn rechtlich vorgehen muß, die deckungszusage für daraus resultierenden kosten. ich hoffe nicht das es dazu kommt, denke aber das die RSV keine deckungszusage erteilt hätte wenn die rechnung des anwaltes korrekt wäre. falls er die rechnung korrigiert, könnte ihm noch die "zeugnisgebühr" einfallen, die muß er dann aber extra ausweisen oder ?