Pflichten von Schönheitsreparaturen und mögliche Kosten beim Nichtstun
vom 27.11.2022
für 52 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
Im Mietvertrag steht hierzu nicht sonderlich viel. §9 Beendiung der Meitzeit: (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen. (2) Der Mieter hat spätestens bei Ende des Mietvertrages alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen: Sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter, sofern er gemäß §6 Nr. 2 zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, verpflichtet, die Kosten der Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages vom Vermieter auszuwählenden Fachgeschäfts an den Vermieter nach folgenden Maßgabe zu zahlen. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für Nassräume länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 %, liegen diese länger als zwei Jahre zurück 66 %. ... Bei der Berechnung der Fristen wird davon ausgegangen, dass diese bei Beginn des Mietvertrages zu laufen beginnen. (3) Die Kündigungsfristen gelten nach BGB.