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Abriss alter Garagen

15. Mai 2025 10:51 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um diverse Kündigungsoptionen aus wichtigem Grund und/oder bei vertragswidriger (zweckentfremdeter) Nutzung des Mietobjekts.

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf dem Grundstück eines Mehrfamilienhauses stehen drei Garagen aus den 60iger Jahren und sind dementsprechend für heutige Autos zu klein. Hinzu kommt, dass diese Garagen schon sehr marode sind, u.a. durchgerostete Tore, Putz fällt von den Wänden und Decken.

Die Garagen wurden separat zu den Wohnungen vermietet, es liegen eigenständige Mietvertrag vor. Leider wurde in einem Mietvertrag vereinbart, dass eine Garage während der Laufzeit des Wohnungsmietvertrages nicht gekündigt werden kann, jedoch weiterhin als eigenständiger Mietvertrag angesehen wird.

Ich möchte nun diese alten Garagen abreißen und dort neue Stellplätze erstellen lassen, eventuell mit einem Carport als Ersatz. Aufgrund der geringen Größe der jetzigen Garagen werden diese zweckentfremdet und als Lagerflächen genutzt.

Ist es möglich, trotz der gesonderten Vereinbarung sämtliche Garagenmietverträge zu kündigen, sodass ich die Garagen abreißen lassen kann?

Vielen Dank für Ihre Hilfe
C. Hennecke

15. Mai 2025 | 11:46

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall:

Auf dem Grundstück befinden sich drei stark sanierungsbedürftige Garagen aus den 1960er-Jahren, die nicht mehr als Kfz-Stellplätze nutzbar sind. Sie wurden separat vermietet. In einem Fall enthält der Mietvertrag eine Klausel, wonach während der Laufzeit des Wohnraummietverhältnisses keine Kündigung erfolgen kann, obwohl der Garagenmietvertrag formal eigenständig ist.

Kündigungsmöglichkeit von Garagenmietverträgen – trotz vertraglicher Bindung



1. Ordentliche Kündigung
Für Garagen als „sonstige Räume" (§ 578 BGB) gilt die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nach § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB mit einer Frist von drei Monaten.

Ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich.

Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss, der unbefristet und an das Wohnraummietverhältnis gekoppelt ist, kann unwirksam sein, sofern er den Vermieter unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Wenn aber etwa der Mieter der "Verwender" des Formulars wäre, könnte auch Sie sich als Vermieter darauf berufen.

2. Außerordentliche Kündigung wegen Unzumutbarkeit
Der stark marode Zustand der Garagen, verbunden mit dem geplanten Abriss und der Umnutzung (z. B. Carports), kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 1 BGB) rechtfertigen.

Dies gilt selbst bei vertraglich eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten, sofern eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Bausubstanz nicht mehr möglich ist.

3. Hilfsweise: Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung
Die derzeitige Nutzung der Garagen als Lager statt als Kfz-Unterbringung stellt eine Zweckentfremdung dar.

Diese kann – nach vorheriger Abmahnung – eine außerordentliche (und hilfsweise ordentliche) Kündigung rechtfertigen, da sie gegen die vertraglich vereinbarte Nutzung verstößt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

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