Gerne zu Ihrem Fall:
Auf dem Grundstück befinden sich drei stark sanierungsbedürftige Garagen aus den 1960er-Jahren, die nicht mehr als Kfz-Stellplätze nutzbar sind. Sie wurden separat vermietet. In einem Fall enthält der Mietvertrag eine Klausel, wonach während der Laufzeit des Wohnraummietverhältnisses keine Kündigung erfolgen kann, obwohl der Garagenmietvertrag formal eigenständig ist.
Kündigungsmöglichkeit von Garagenmietverträgen – trotz vertraglicher Bindung
1. Ordentliche Kündigung
Für Garagen als „sonstige Räume" (§ 578 BGB) gilt die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nach § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB mit einer Frist von drei Monaten.
Ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich.
Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss, der unbefristet und an das Wohnraummietverhältnis gekoppelt ist, kann unwirksam sein, sofern er den Vermieter unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Wenn aber etwa der Mieter der "Verwender" des Formulars wäre, könnte auch Sie sich als Vermieter darauf berufen.
2. Außerordentliche Kündigung wegen Unzumutbarkeit
Der stark marode Zustand der Garagen, verbunden mit dem geplanten Abriss und der Umnutzung (z. B. Carports), kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 1 BGB) rechtfertigen.
Dies gilt selbst bei vertraglich eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten, sofern eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Bausubstanz nicht mehr möglich ist.
3. Hilfsweise: Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung
Die derzeitige Nutzung der Garagen als Lager statt als Kfz-Unterbringung stellt eine Zweckentfremdung dar.
Diese kann – nach vorheriger Abmahnung – eine außerordentliche (und hilfsweise ordentliche) Kündigung rechtfertigen, da sie gegen die vertraglich vereinbarte Nutzung verstößt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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