Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Grundsätzlich kann eine Straftat -wie der Betrug auch- durch Tun oder durch Unterlassen begangen werden. Also es wäre im Prinzip möglich, eine Straftat zu begehen, wenn Sie nichts unternehmen. Allerdings gilt das nur dann, wenn Sie als Unterlassende eine Pflicht hätten, zu handeln. Eine solche Pflicht zum Handeln kann sich aus dem Gesetz ergeben. Gem.§ 60 SGB II
sind Sie als eine Dritte unter Umständen zur Auskunften an die ARGE verpflichtet. Diese Vorschrift lautet: Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Sie erbringen zwar Leistungen für Ihren Mieter, indem Sie ihm die Räume zur Verfügung stellen, allerdings sind Sie zur Auskunft erst nach dem V e r l a n g e n der Behörde verpflichtet. Somit haben Sie selbst noch keine Pflicht zum Handeln. Somit können Sie sich nicht einer Beihilfe zum Sozialbetrug strafbar machen, indem Sie unterlassen, dem ARGE mitzuteilen, dass der Mieter nicht mehr da wohnt.
Grundsätzlich müssen Sie gar nichts tun. Sie werden ins Nichts hineingezogen.
Wenn Sie aber was tun wollen, können Sie das natürlich auch machen. Sie können bei der ARGE anmelden, dass Sie aufgrund der Angaben der und der Person erfahren haben, dass die Wohnung von dem Mieter nicht mehr bewohnt wird. Ein behördlicher Bewilligungsbescheid bzw. gerichtlicher Bewilligungsbeschluss über Kosten der Unterkunft nach dem SGB 2 ist aufzuheben, wenn der Hilfebedürftige die Wohnung, für die ihm Kosten der Unterkunft zugesprochen worden sind, nicht mehr bewohnt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2010
Aktenzeichen: L 6 AS 872/10 B ER
). Es ist daher damit zu rechnen, dass der behördliche Bescheid aufgehoben wird und Sie keine Miete mehr vom ARGE überwiesen bekommen. Falls Ihnen das mitgeteilt wird, und die Behörde muss das Ihnen nicht mitteilen, können Sie den Mietvertrag fristlos kündigen, falls Sie davon ausgehen, dass der Mieter zahlungsunfähig ist und in absehbarer Zeit nicht zahlungsfähig sein wird, § 543 Abs. 1 BGB
. Sie können die Kündigung in den Briefkasten Ihrer Wohnung einwerfen. Falls er Ihnen die Wohnung nach der Ablauf der Kündigungsfrist nicht überlässt, so müssen Sie auf Räumung der Wohnung klagen. Also, es ist ein kompliziertes und kostspieliges Verfahren, zu dem Sie nicht verpflichtet sind, solange Sie von der Behörde nach der Auskunft diesbezüglich nicht gefragt werden.
Sie können auch bei der Polizei anmelden, dass Sie Ihren Mieter einer Tat verdächtigen; also verdächtigen, und nicht beschuldigen. Dort sollen Sie mitteilen, wie und was Sie über den Aufenthaltsort Ihres Mieter erfahren haben. Dann werden die Polizeibeamten -wenn Ihr Vortrag nicht für die Einleitung eines Strafverfahrens ausreicht- Vorermittlungen durchführen müssen, ob weitere Tatsachen ermittelbar sind, die für die Annahme eines Vorwurfs des Sozialbetruges ausreichend wären. Ob das der Fall ist bzw. sein wird, lässt sich von hier aus mangels entsprechender Tatsachen nicht abschließend beurteilen. Es wäre meiner Meinung nach sehr schwer zu beweisen, dass er beabsichtigt hat, sich einen Vorteil durch das Behalten der Wohnung zu verschaffen, weil er diese ehe nicht bewohnt, sondern wegen Unsicherheit der Wohnmöglichkeit in der anderen Wohnung bei seiner Freundin, Ihre Wohnung beibehalten hat. Wenn die Wohnung jetzt unbewohnt ist, kann ihm sehr schwer nachgewiesen werden, dass er aus einer unbewohnten von einem Dritten bezahlten Wohnung beabsichtigte, sich zu bereichern. Dies ist aber eine Voraussetzung des strafbaren Betruges.
Guten Abend, Herr Rechtsanwalt Koca!
Ich danke für die ausführliche Beantwortung meiner Frage. Ich kann nicht wegen Mitwisserschaft oder Beihilfe zum Betrug belangt werden. Das ist mir wichtig zu wissen.Eine weitere Frage hat sich dadurch erübrigt.
Mit freundlichem Gruß und einen erholsamen Sonntag wünschend
verbleibt
Omma
Ich wünsche Ihnen auch einen guten Abend und schönen Sonntag!
Freundliche Grüße