Sollten sie die Erklärung zur Mängelbeseitigung nicht bis zum 31.12.07 abgegeben, oder die Mängelbeseitigung selbst nicht bis zum 15.01.08 durchgeführt haben, werden wir die vorhandenen Mängel im Wege der Selbstvornahme ( § 634 Nr. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/637.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 637 BGB: Selbstvornahme">§ 637 Abs. 1 BGB</a>) beeitigen lassen und gegebenfalls einen Vorschuss verlangen (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/637.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 637 BGB: Selbstvornahme">§ 637 Abs. 3 BGB</a> ) Mit freundlichen Grüßen" Der Handwerker hat uns hier übrigens kurz nach Beendigung der Arbeiten massivst untr Druck gesetzt schnell eine Abnahme zu machen und auch schnell zu bezahlen, ich denke, da das Gerüst noch da stand, handelt es sich hier auh um Arglist. ... Es sollte noch erwähnt sein, das ich die Abnahme nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung">§ 123</a> und <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden">130 BGB</a>, sowie nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 119 BGB: Anf