Vergehen, strafbar gem. §164 Abs. 1 StGB
vom 2.9.2019
28 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. / Isernhagen
Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: Am Tattage gegen 16.50 Uhr erstattete er bei der Polizei in xy Strafanzeige gegen die Polizeibeamten A. und B. und gab wahrheitswidrig an, er sei gegen 12.25 Uhr desselben Tages in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters xy an der xy Straße in xy von einem Beamten ohne rechtfertigenden Anlass geschlagen worden und zu Boden gestürzt.