Sehr geehrte Fragensteller,
es gibt im wesentlichen 2 Wege, die man kombiniert oder auch nur einzeln beschreiten kann:
a) Strafanzeige nach den §§ 185 ff. StGB
. Dabei muss man aber stets die 3 monatige Strafantragsfrist beachten, die im wesentlichen ab Tatzeitpunkt bzw. Kenntnis von Tat und Täter abzulaufen beginnt.
b) Die Unterlasserklärung(-sklage) nach § 1004 BGB
kombiniert mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die standarmäßige zivilrechtliche Reaktionsmöglichkeit, mit der der Betroffene die Äußerung zurücknimmt und ein Strafversprechen abgibt. Denkbar ist auch ein moderates Schmerzensgeld.
Ich mache Ihnen ein Angebot zwecks der außergerichtlichen Vertretung gegen die Verleumder. Wenn Sie mögen, nehme Sie es gerne an. Ansonsten freue ich mich schlicht über eine Bewertung mit 5,0.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
11. April 2019
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20:00
Antwort
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