BZRG
vom 11.6.2007
20 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai / Augsburg
§ 41 Abs. 1 BZRG nennt Stellen, denen unbeschränke Auskunft aus dem BZR gegeben werden muss. Abs. 3 jedoch spricht davon, dass keine Auskunft bei Jugendstrafen mit beseitigtem Strafmakel erteilt werden darf. Heißt das also, z.