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Zollamt § 263

11. Januar 2007 13:34 |
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Strafrecht


Beantwortet von


17:22

Guten Tag,

folgende Situation.Ein Man hat in 2003 3 Monate gearbeitet(370 Euro Gehalt für 3 Mon.)und hat nicht dem Sozialamt nicht mitgeteilt.Das ist war probezeit und Chef hat gesagt, dass macht alles selber.Nach 3 Mon.Chef hat Kündigung gestellt.

Vor 3 Mon.hat er ein Brief von Sozialamt bekommen, dass er muss 370 Euro zahlen.Alles wurde gezahlt.

Nun heute ein Brief von Zollamt -Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges gem.§ 263 StGB zum Nachteil des Sozialamt.

1)Anhörungsbogen ausfüllen oder zum Rechtsanwalt gehen?
Wenn Anhörungsbogen - Tat wird zugeben?

2)Welche Strafe kann sein?

3) Man hat keine unbefristete Aufenhaltserlaubnis,und jede 2 jahre muss Visum verlängern-kann das sein das Visum wird nicht verlängern?

Danke im Voraus

11. Januar 2007 | 14:03

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,

es sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Dieser kann den Sachverhalt umfassend beurteilen und auch Akteneinsicht beantragen.

Weiter kann der Rechtsanwalt unter Umständen auch versuchen, hier eine Einstellung zu erreichen, wenn zu beweisen ist, dass der Chef sich um alles kümmern wollte.

Darüberhinaus wird zu berücksichtigen sein, dass der Betrag zwischenzeitlich zurückgezahlt worden ist.

Bei einer Verurteilung ist mit einer Geldstrafe zu rechnen.

Eine mögliche Verurteilung wird bei der Verlängerung Berücksichtigung finden. Damit muss aber nicht notwendigerweise eine Nichtverlängerung verbunden sein.

Auch insoweit kann Ihnen der Rechtsanwalt hilfreich zur Seite stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwaltin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2007 | 15:36

Vielen Dank,aber ich habe noch offene Fragen:

-wieviel kann Geldtrafe sein ?

-wir diese Sache in Führungzeugniss eintragen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Januar 2007 | 17:22

Sehr geehrte Ratsuchende,

die Höhe der Geldstrafe richtet sich zum einen nach dem Einkommen und wird in sogenannten Tagessätzen bemessen.

Die Anzahl der Tagessätze richtet sich danach, wie ein Richter die Schuld bemisst.

Demgemäß ist die Höhe der Geldstrafe davon abhängig, wie das Gericht die Sache einschätzt.

Sollte es zu einer Verurteilung unter 90 Tagessätze kommen, erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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