Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sofern der Strafmakel als beseitigt erklärt wurde dürfen nur noch die in § 41 Abs. 3 genannten Stellen Auskunft erhalten. Dies gilt jedoch nur sofern keine Straftat nach den §§ 174
bis 180
oder 182 StGB
zugrunde liegen (Sexualdelikte).
Die Eintragung bleibt jedoch durch die zwischenzeitlich angefallenen Straftaten im Register zunächst bestehen. In das Führungszeugnis wird sie nicht aufgenommen.
Es ist jedoch weiterhin zu beachten, dass nach MiStra (Anordnung über Mitteilung in Strafsachen) bereits entsprechende Mitteilungen über die Strafsache an die örtlich und sachlich zuständige Ausländerbehörde ergangen sein sollten. Insofern müssen Sie damit rechnen, dass diese zulässigerweise bereits Kenntnis von der Verurteilung erhalten hat.
Diese wird dann in die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag mit einfließen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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das sie kenntniss davon haben ist richtig sie haben auch kenntniss von dem beseitigung des strafmakels laut aussage der einbürgerungsbehörde werden sie mich einbürgern falls aus der aktuellen auskunft vom BZR nichts mehr drin stehet also was bedeutet das ?!
Strafmakel wurde mai 2006 als beseitigt erklärt!
In der auskunft für die waffenbehörde am februar 2007 satand nix mehr davon drin!
das sie kenntniss davon haben ist richtig sie haben auch kenntniss von dem beseitigung des strafmakels laut aussage der einbürgerungsbehörde werden sie mich einbürgern falls aus der aktuellen auskunft vom BZR nichts mehr über die jugendstrafe drin stehet (die kleineren strafbefehle sind kein einbürgerungshinderniss laut eb ) also was bedeutet das ?!
Strafmakel wurde mai 2006 als beseitigt erklärt!
In der auskunft für die waffenbehörde am februar 2007 satand nix mehr davon drin!
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Ausländerbehörde für den Fall der Tilgung des Strafmakels keinerlei negativen Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren angezeigt hat, dürfte dieses mit der Tilgung problemlos durchführbar sein.
Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg und verbleibe
Mt freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt