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BZRG

11. Juni 2007 01:25 |
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Strafrecht


Beantwortet von

§ 41 Abs. 1 BZRG nennt Stellen, denen unbeschränke Auskunft aus dem BZR gegeben werden muss.

Abs. 3 jedoch spricht davon, dass keine Auskunft bei Jugendstrafen mit beseitigtem Strafmakel erteilt werden darf.

Heißt das also,

z. B.

jemand wurde mit 18 Jahren zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach Ablauf der Bewährung und Beseitigung des Strafmakels darf also den in § 41 Abs. 1 genannten Stellen keine Auskunft über die Jugendstrafe gegeben werden ? Ausser natürlich Gerichten und Staatsanwalten in Strafverfahren ?

die jugendstrafe steht im register da die tilgungsfrist durch kleinere geldstrafe(die kein eb hinderniss darstellt laut einbürgerungsbehörde)verzögert wird!

sprich er kann die einbürgerung durchsetzen?

11. Juni 2007 | 10:27

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Sofern der Strafmakel als beseitigt erklärt wurde dürfen nur noch die in § 41 Abs. 3 genannten Stellen Auskunft erhalten. Dies gilt jedoch nur sofern keine Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB zugrunde liegen (Sexualdelikte).
Die Eintragung bleibt jedoch durch die zwischenzeitlich angefallenen Straftaten im Register zunächst bestehen. In das Führungszeugnis wird sie nicht aufgenommen.

Es ist jedoch weiterhin zu beachten, dass nach MiStra (Anordnung über Mitteilung in Strafsachen) bereits entsprechende Mitteilungen über die Strafsache an die örtlich und sachlich zuständige Ausländerbehörde ergangen sein sollten. Insofern müssen Sie damit rechnen, dass diese zulässigerweise bereits Kenntnis von der Verurteilung erhalten hat.

Diese wird dann in die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag mit einfließen.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2007 | 17:24

das sie kenntniss davon haben ist richtig sie haben auch kenntniss von dem beseitigung des strafmakels laut aussage der einbürgerungsbehörde werden sie mich einbürgern falls aus der aktuellen auskunft vom BZR nichts mehr drin stehet also was bedeutet das ?!

Strafmakel wurde mai 2006 als beseitigt erklärt!
In der auskunft für die waffenbehörde am februar 2007 satand nix mehr davon drin!

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2007 | 17:26

das sie kenntniss davon haben ist richtig sie haben auch kenntniss von dem beseitigung des strafmakels laut aussage der einbürgerungsbehörde werden sie mich einbürgern falls aus der aktuellen auskunft vom BZR nichts mehr über die jugendstrafe drin stehet (die kleineren strafbefehle sind kein einbürgerungshinderniss laut eb ) also was bedeutet das ?!

Strafmakel wurde mai 2006 als beseitigt erklärt!
In der auskunft für die waffenbehörde am februar 2007 satand nix mehr davon drin!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juni 2007 | 12:43

Sehr geehrter Fragesteller,

da die Ausländerbehörde für den Fall der Tilgung des Strafmakels keinerlei negativen Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren angezeigt hat, dürfte dieses mit der Tilgung problemlos durchführbar sein.

Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg und verbleibe

Mt freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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