Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben wie folgt:
Wenn Sie eine Anklage zum Jugendschöffengericht erhalten haben, dann liegt die Tatzeit der angeklagten Taten wohl vor Ihrem 21. Geburtstag. Dies geht aus Ihren Angaben nicht so klar hervor.
Wenn der Tatzeitpunkt einer Tat nach dem 18. und vor dem 21. Geburtstag eines Angeklagten lag, dann muss das Gericht zunächst bei der Urteilsfindung darüber entscheiden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, § 105 JGG
.
Diese Entscheidung ist auch ausschlaggebend, mit welcher Strafe Sie zu rechnen haben.
Ihr Verhalten ist nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB
strafbar. Weshalb hier eine Anklage nach § 269 StGB
(Fälschung beweiserheblicher Daten) erfolgte, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht nachvollziehen.
Für jede einzelne Tat nach § 263 Abs. 1, Abs.3 StGB
ist dabei ein Strafe (im Erwachsenenstrafrecht) von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorgesehen. Da Ihnen 6 Taten vorgeworfen werden und Sie bereits einschlägig vorbestraft sind, wäre mit einer Freiheitsstrafe im Bereich von 2 Jahren zu rechnen. Zu Ihren Gunsten wäre zu berücksichtigen, dass Sie bei 4 der Geschädigten den Schaden schon ersetzt haben. Nichts desto trotz kann eine Strafaussetzung zur Bewährung problematisch werden, insbesondere wenn Sie die anderen Taten auch noch angeben.
Sollten Sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, dann wäre zu klären, ob sog. Schädliche Neigungen bei Ihnen vorliegen. Dies würde ich nach Ihrer Schilderung im Moment weder bejahen noch verneinen können. Bei Feststellung von schädlichen Neigungen müssten Sie mit einer Jugendstrafe rechnen, die aber wohl zur Bewährung ausgesetzt würde, wenn Ihre persönlichen Verhältnisse sich inzwischen wieder stabilisiert haben.
Die von Ihnen angeführte Spielsucht müsste im Gerichtsverfahren durch einen Sachverständigen attestiert werden. Spielsucht wird noch nicht sehr lange als krankhafte seelische Störung anerkannt und es gibt noch nicht sehr viele Gutachter, die sich damit befassen.
Sollte die Spielsucht attestiert werden, dann könnte die Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit § 21 StGB
gemindert werden.
Ob die Verurteilung in 6 Jahren gelöscht ist, hängt von der Höhe der Strafe und der Art der Strafe (Erwachsenen-Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe) ab, § 34 BZRG
. In Ihrem Fall ist allerdings eine 10-jährige Frist zur Löschung wahrscheinlich.
Ich rate Ihnen daher dringend, einen Strafverteidiger zu beauftragen. Aufgrund der von Ihnen geschilderten Lage könnte dieser dann auf Antrag als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen. Die räumliche Entfernung stellt hier aufgrund der Möglichkeit zur Nutzung von E-Mail und Fax kein Problem dar. Im Falle einer Beauftragung wird Ihr hier gezahlter Einsatz auf die entstehenden Gebühren selbstverständlich angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Vielen Dnak zunächst für Ihre Antwort.
Würde ich also, wenn ich nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werde, zu 41 x 6 Monaten verurteilt werden? Dies kann doch nicht sein, oder?
Wie würde es sich verhalten, wenn man berücksichtigt, dass ich die Schulden und eben den Betrug deswegen gemacht habe, um alte Gläubiger auszuzahlen, in der Hoffnung, dass ich die Geschäfte dadurch wieder in den Griff bekomme!
ich habe schliesslich nicht geplant die Leute zu betrügen. Am Anfang lief mein Geschäft ja wunderbar.
Mit welcher Strafe müsste ich also rechnen, wenn ich nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werde, und ich bzgl. den zur Zeit geschädigten Kunden mit der Schuldenlast in Höhe von 14000 E geständigt bin.
Wäre hier noch eine BEwährungsstrafe möglich?
Desweiteren muss doch dann eine Gerichtsverhandlung zusammengelegt werden? Bzw. man kann doch nicht erst die ersten sechs Fälle und danach die restlichen 35 Fälle verhandeln und dadurch zwei verschiedene Strafmaße aufstellen, wenn diese doch zusammengehören..
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich kann keine Strafe von 41 x 6 Monaten ausgesprochen werden.
Dies ergibt sich aus § 54 StGB
bzw. § 55 StGB.
Die höchste Einzelstrafe wird jeweils erhöht und eine Gesamtstrafe gebildet. Praktisch funktioniert das so, dass das Gericht für jede einzelne Tat die angemessene Strafe festsetzt und dann die höchste Strafe nimmt und erhöht. Dabei darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden.
Nach Ihrer Schilderung würde ich von einer Gesamtstrafe der angeklagten Taten (ohne Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit wegen Spielsucht) von 1,5 - 2,5 Jahren ausgehen, bei einem Geständnis in der Hauptverhandlung und einer weiteren Schadenswiedergutmachung. Eine Strafe bis zu 2 Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die restlichen Taten können (bei entsprechender Anzeige) innerhalb der Verjährungsfrist (10 Jahre bei gewerbsmäßigem Betrug) durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Sollte es hier zu einer Verurteilung kommen, wäre eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden (§ 55 StGB
). Das Problem wäre dann die 2 Jahres Grenze einer Freiheitsstrafe für die mögliche Bewährungsgrenze.
Daher nochmals mein dringender Rat, einen Strafverteidiger zu beauftragen.