Widerspruch wurde abgelehnt, mit der Begründung: Anspruch auf ALG am 1.8.15 erworben, nachdem sie die Anwartschaft SGB III § 142 erfüllt hat. ... ein Versicherungspflichtverhältnis von mind. 12 Monaten bestanden hätte (§<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/142.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 142 SGB III: Anwartschaftszeit">142</a> bs. 1 Satz 1 SGB III)... ... Wenn keine Aussicht auf Erfolg, wie würde es sich dann verhalten, wenn der ALG-Antrag zurückgezogen werden würde (16.6.16 - 15.7.16 keine Beschäftigung), dann ab 15.7.16 für 4 Monate ggf. wieder eine Beschäftigung eingegangen wird, wäre damit der 12 Monats Rahmenfrist genüge geleistet oder beginnt diese nach jedem Ausscheiden neu?