Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Leider haben Sie keinen neuen Anspruch auf ALG I erworben. Damit ein neuer Anspruch auf ALG I besteht, müssen Sie 360 Tage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
In Ihrem Fall waren Sie leider nur 8,5 Monate beschäftigt.
Gem. § 142 SGB III
müssen Sie 12 Monate innerhalb der Rahmenfrist nach § 143 SGB III
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Was als versicherungspflichtige Beschäftigung gilt ergibt sich aus § 24 SGB III
. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldanspruch.
Wird also eine bestehende Arbeitslosigkeit durch eine Beschäftigung von mindestens 12 Monate, aber weniger als 24 Monate dauernden, versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen, ist zwar ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden. An dieser Stelle greift jedoch der „Bestandsschutz".
Bezüglich der Frage, ob es etwas bringt den Antrag zurückziehen, ist zu sagen, dass dann kein versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Wenn Sie keine der Ausnahmen in § 26 SGB III
erfüllen, bringt das nichts. Entscheidend ist allein, ob ein Versicherungspflichtverhältnis tatsächlich besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo!
Vielen Dank für die Antwort, auch wenn diese nicht so ausfällt, wie ich es mir erhofft hatte.
Zum zweiten Teil meiner Frage antworten Sie, dass das Zurückziehen des ALG Antrages nichts bringt, weil keine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Diesen Teil verstehe ich nicht. Mein Gedanke ist folgender:
Beschäftigt war ich bis 15.6.16 . Ich ziehe meinen ALG Antrag zurück und fange per 15.07. eine weitere SV-pflichtige Beschäftigung an, welche z.B. 4 Monate dauert.
Wäre in diesem Fall dann nach diesen 4 Monaten der ALG Anspruch neu zu berechnen (1.10.15 - 15.6.16 Arbeit / 16.6.16 - 15.7.16 ohne Leistungsbezug / 16.07.16 - 30.11.16 SV-pflichtige Arbeit ... dann ab 01.12.16 wieder Arbeitslos.
Ich hätte die Möglichkeit einen 500,- Euro Job anzunehmen, wollte dieses aber vermeiden, weil ich davon ausgegangen bin, dass das ALG bereits rund 500,- Euro betragen würde.
Nach dem Wortlaut des § 142 SGB III
müssten Sie mindestens 12 Monate in "einem" Arbeitsverhältnis gestanden haben. Tatsächlich reicht es auch, wenn Sie innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten, 12 Monate versicherungspflichtige Zeit nachweisen.
Diese müssen nach der überwiegenden Ansicht auch nicht unterbrechungsfrei erbracht werden, so dass Sie nach einer Beschäftigung von weiteren 4 Monaten eine neue Anwartschaft erfüllt haben und ggf. höheres Arbeitslosengeld beantragen können.
In der Zwischenzeit müssten Sie sich dann aber selbst in der Krankenversicherung absichern. Zudem müssten Sie ggf. freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn Sie die Anwartschaft in der Rentenversicherung lückenlos führen wollen.
Gem. § 143
II SGB III wird eine Erhöhung durch einen höheren Zwischenverdienst ausgeschlossen. Wenn Sie jedoch die 12 Monate versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erfüllt haben, so kann ein neuer Anspruch entstehen. Der alte Anspruch erlischt nach § 161
I Nr. 1 SGB III, so dass eine Neufestsetzung des Arbeitslosengeldes in Betracht kommt.
Ich empfehle aber dringend alle Unterlagen konkret einem Anwalt oder der Gewerkschaft (falls Sie Mitglied sind) zur genauen Prüfung vorzulegen.