Sehr geehrter Fragesteller,
ich unterstelle, dass Sie aus Bayern kommen.
Sie haben gem. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bay. Landeserziehungsgeldgesetz (LEEG) Anspruch auf Landeserziehungsgeld, wenn Sie unter anderem keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Gem. § 1 Abs. 7 des Bay. LEGG sind Sie nicht voll erwerbstätig, wenn Ihre Beschäftigung im Schnitt 30 Stunden wöchentlich nicht übersteigt.
Gem. § 117 SGB haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld
bei Arbeitslosigkeit. Gem. § 118 SGB haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die
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arbeitslos sind,
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sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
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die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Gem. §119 Nr. 3.SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, wenn er u.a.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Die Frage der Verfügbarkeit ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
eine Voraussetzung für die Leistungen. Die Verfügbarkeit liegt schon bei mindestens 15 Stunden wöchentlich vor. Eine Beschränkung nach oben ist nicht vorgegeben. Es ist ausreichend, dass Sie angeben, dass Sie eine Beschäftigung von 15 Stunden wöchentlich ausüben können und d ü r f e n.
Ihnen wird das Arbeitslosengeld verweigert, weil Ihnen bereits Landeserziehungsgeld gewährt wird und dort eine Voraussetzung ist, dass Sie nicht über 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Wenn Sie bei der Agentur für Arbeit sagen, dass Sie ausschließlich eine Stelle von 40 Stunden ausüben wollen, und Ihnen t a t s ä c h l i c h eine Stelle von 40 Stunden wöchentlich vermittelt wird, so hat dies eine Folge für den Fortbestand des Anspruchs auf das Landeserziehungsgeld, nicht aber auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes. Voraussetzung hierfür ist u.a. wie bereits ausgeführt, dass Sie mindestens 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung stehen. Sie erfüllen diese Voraussetzung ohne Weiteres. Die Auszahlung des Landeserziehungsgeldes ist keine Voraussetzung für den Wegfall des ALG I-Anspruches. Sie dürfen i.S.d. § 119 SGB III
auch über 30 Stunden wöchentlich arbeiten wollen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 Bay. LEGG begründet kein gesetzliches Verbot, das Ihnen die Ausübung einer Tätigkeit von 40 Stunden oder Bewerben um eine solche Tätigkeit verbieten würde. Das lässt sich aus dem Gesetz nicht herauslesen. Die einzigen Verbote in dem Gesetz sind im § 10 festgelegt. Diese haben aber mit Ihnen nicht zu tun. Sie haben alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht. Sie stehen der Agentur für Arbeit zur Verfügung i.S.d. § 119 SGB III
.
Was Ihre Ausführungen zu der Bedingung der Tätigkeitsaufnahme von 40 Stunden angeht, so sehe ich sie als unerheblich. Sie sollen einfach angeben, dass Sie auf das LEG verzichten werden, nachdem Ihnen eine Vollzeitstelle vermittelt ist, und dass § 1 Abs. 7 LEGG Sie nicht daran hindert, künftig bis zum 40 Stunden wöchentlich zu arbeiten, weil es um keine Verbotsvorschrift i.S.d. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
handelt. Sie können nur versichern, dass Sie bei der Vermittlung einer Stelle, dies sofort dem Erziehungsgeldamt mitteilen werden.
Sie sollen auch beantragen, dass die Behörde in die Kosten verurteilt wird. Sie sollen auch mitteilen, dass die Hinzuziheung des RA notwendig war. Dann sollen Sie dort meine Ihnen noch zu verschickende Rechnung vorlegen.
Diese Antwort ist vom 23.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich komme aus Sachsen, nicht aus Bayern. Bitte überarbeiten und korrigieren Sie daher nochmals ihre Antwortsätze welche Paragraphen betreffend des LEGG enthalten, vielen Dank.
ihre Antwort: "Ihnen wird das Arbeitslosengeld verweigert, weil Ihnen bereits Landeserziehungsgeld gewährt wird und dort eine Voraussetzung ist, dass Sie nicht über 30 Stunden wöchentlich arbeiten."
Nein das ALG1 wird mir nicht verweigert, sondern der Status das ich für eine 40h Arbeitsstelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Anstattdessen wird (wegen des Bezuges von LEG) angenommen das ich dem Arbeitsmarkt nur für eine 30h Arbeitsstelle zur Verfügung stehe obwohl ich mich aktiv für eine 40h Stelle bewerbe im Auftrag der AfA. Diese 30h Annahme hat eine geringere Leistungsauszahlung zur Folge.
Zitat Bewilligungsbescheid:
"Sie können nicht mehr die im Bemessungszeitraum angefallenen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden leisten. Das Bemessungsentgelt vermindert sich daher entsprechend dem Verhältnis der Ihnen aktuell möglichen wöchentlichen Arbeitsstunden (30h) zu den früher geleisteten (39h)."
ihre Antwort: "Die Verfügbarkeit liegt schon bei mindestens 15 Stunden wöchentlich vor. Eine Beschränkung nach oben ist nicht vorgegeben. Es ist ausreichend, dass Sie angeben, dass Sie eine Beschäftigung von 15 Stunden wöchentlich ausüben können und d ü r f e n."
Das ist nicht der Punkt, sondern ich möchte den 40h Status erreichen da es beim 30h Status weniger Geldauszahlung von der AfA gibt. Mit "Status" meine ich mit wieviel Stunden man aktuell dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Nachfrage wie folgt:
bezüglich Ihrer Auslassung kann ich Ihnen mitteilen, dass in Sachen § 1 Abs. 1 Nr. 5 einschlägig ist. Er verweist auf § 2 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG). in diesem GEsetz ist die Grenze von 30 Stunden wöchentlich festgellegt. Solche Angaben müssen Sie sofort machen, weil ich sonst nicht verpflichtet bin, doppelt zu arbeiten. Vorliegend gab es aber nicht viel zu korrigieren, so dass ich dies gemacht habe.
Sie haben auch erst jetzt mitgeteilt, dass Ihr Anspruch lediglich gemindert wurde. Das ändert an der Begründung des Widerspruchs nichts.
Die Anspruchsgrundlage für die Minderung ist § 131 Abs. 5 SGB III
. Danach ist die Minderung Anspruch folgendermaßen zu begründen:
"Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum."
Das haben Sie in der Nachfrage aus dem Bescheid vorgebracht.
Sie sollen aber einfach sagen, dass Sie bereits und in der Lage sind, die volle Woche zu arbeiten und dass Sie im Fall der erfolgreichen Vermittlung lediglich den Anspruch auf das Landeserziehungsgeld verlieren werden. Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld setzt voraus, dass Sie unter 30 Stunden wöchentlich arbeiten, während § 131 SGB II
von Ihnen verlangt, dass Sie künftig gewillt sind und in der Lage sind, volle Arbeitszeit zu leisten. Das hat mit der Tatsache, dass Sie nicht über 30 Stunden in der Woche nichts arbeiten nichts zu tun. Sie sind in der Lage, volle Arbeitszeit zu leisten, solange Sie nicht durch ein gesetzliches Verbot gehindert werden oder Sie es nicht tun wollen, nicht aber dadurch, dass Sie eine Leistung nach Sächs. LEGG, die an eine 30 Stunden die Woche -Regelung anknüpft. erhalten.
NAch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1515, S. 85
) sollen Einschränkungen der Arbeitsbereitschaft
auf Teilzeitbeschäftigungen zu einer entsprechenden
Verminderung des Bemessungsentgelts führen.
Sie sollen vortragen, dass Sie bereit sind, auch eine Vollzeitstelle anzunehmen. Dazu können Sie auch ausführen, dass Ihre Mutter Ihre Betreungspflichten gegenüber Ihrem Kind übernehmen kann. Sie können auch das Schreiben der Mutter vorlegen. Meiner Meinung nach ist bereits ausreichend, dass Sie sagen, dass Sie im Falle der Vermittlung einer Stelle von über 30 Stunden wöchentlich kein Landeserziehungsgeld in Anspruch nehmen werden. Sie können natürlich auch diesen mit Ihrer Idee argumentieren, um den " 40h/w Status" zu erreichen.
Voraussetzung für die Leistungsminderung nach 131 SGB III ist, das entweder eine objektive Ursache vorliegt, zB. Krankheit, so dass Sie nicht in der Lage wären, der Tätigkeit nachzugehen oder eine subjektive, zB eigene Willensserklärung, nur noch Teilzeitarbeit nachzugehen (Mutschler, Kommentar zum SGB, § 131 SGB III
Rn.21). Bei Ihnen liegt keine dieser Ursachen vor. Die Beweislast für Vorliegen dieser Tatsachen liegt bei AA. Dieses muss beweisen, dass Sie nicht Vollzeitstelle annehmen wollen. Sie haben selbst gesagt, dass AA nur vermutet, dass Sie nur 30 Stunden die Woche zur VErfügungn stehen. Dies würde nicht ausreichen.
Ich habe die Unterstellung bzgl. des Landes gemacht, weil Sie keine ausreichenden Angaben in dieser Hinsicht gemacht haben.
Ich korrigiere wie folgt:
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Nachfrage wie folgt:
bezüglich Ihrer Auslassung kann ich Ihnen mitteilen, dass in Sachsen § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen LEGG einschlägig ist. Es verweist auf § 2 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG). In diesem Gesetz ist die Grenze von 30 Stunden wöchentlich festgelegt. Solche Angaben müssen Sie im Sachverhalt sofort machen, weil ich sonst nicht verpflichtet bin, doppelt zu arbeiten. Vorliegend gab es aber nicht viel zu korrigieren, so dass ich dies gemacht habe.
Sie haben auch erst jetzt mitgeteilt, dass Ihr Anspruch lediglich gemindert wurde. Das ändert an der Begründung des Widerspruchs nichts.
Die Anspruchsgrundlage für die Minderung ist § 131 Abs. 5 SGB III
. Danach ist die Minderung Anspruch folgendermaßen zu begründen:
"Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum."
Das haben Sie in der Nachfrage aus dem Bescheid vorgebracht.
Sie sollen einfach sagen, dass Sie bereit und in der Lage sind, die volle Woche zu arbeiten und dass Sie im Fall der erfolgreichen Vermittlung lediglich den Anspruch auf das Landeserziehungsgeld verlieren werden. Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld setzt voraus, dass Sie unter 30 Stunden wöchentlich arbeiten, während § 131 SGB II
von Ihnen verlangt, dass Sie künftig gewillt sind und in der Lage sind, volle Arbeitszeit zu leisten. Das, also Ihre jetzige Arbeitsbereitschaft für eine eventuelle Arbeitstelle hat mit der Tatsache, dass Sie zurzeit nicht über 30 Stunden in der Woche arbeiten nichts zu tun. Sie sind in der Lage, volle Arbeitszeit zu leisten, solange Sie nicht durch ein gesetzliches Verbot daran gehindert werden oder Sie es nicht tun wollen; nicht aber dadurch, dass Sie eine Leistung nach Sächs. LEGG, die an eine 30 Stunden die Woche -Regelung anknüpft, erhalten.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1515, S. 85
) sollen Ein-schränkungen der Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen zu einer entsprechenden Verminderung des Bemessungsentgelts führen.
Sie sollen insoweit vortragen, dass Sie bereit sind, auch eine Vollzeitstelle anzunehmen. Dazu können Sie auch ausführen, dass Ihre Mutter Ihre Betreungspflichten gegenüber Ihrem Kind übernehmen kann. Sie können auch das Schreiben der Mutter vorlegen. Meiner Meinung nach ist bereits ausreichend, dass Sie sagen, dass Sie im Falle der Vermittlung einer Stelle von über 30 Stunden wöchentlich kein Landeserziehungsgeld in Anspruch nehmen werden. Sie können natürlich auch diesen mit Ihrer Idee argumentieren, um den " 40h/w Status" zu erreichen.
Fazit:
Voraussetzung für die Leistungsminderung nach 131 SGB III ist, das entweder eine objektive Ursache vorliegt, zB. Krankheit, so dass Sie nicht in der Lage wären, der Tätigkeit nachzugehen oder eine subjektive, zB eigene Willensserklärung, nur noch Teilzeitarbeit nachzugehen (Mutschler, Kommentar zum SGB, § 131 SGB III
Rn.21). Bei Ihnen liegt keine dieser Ursachen vor. Die Beweislast für Vorliegen dieser Tatsachen liegt bei AA. Dieses muss beweisen, dass Sie nicht Vollzeitstelle annehmen wollen. Sie haben selbst gesagt, dass AA nur vermutet, dass Sie nur 30 Stunden die Woche zur VErfügungn stehen. Dies würde nicht ausreichen.