Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. ***) **) Vgl. §§565, 565a BGB im Anhang (wortgetreuer Auszug aus dem Gesetzestext). Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn die Wohnräume nicht mehr als 5 Jahre dem Mieter überlassen sind, 6 Monate, wenn die Überlassung mehr als 5 Jahre, 9 Monate, wenn die Überlassung mehr als 8 Jahre, 12 Monate, wenn die Überlassung mehr als 10 Jahre gedauert hat. ***) Den Parteien wird wegen der sie betreffenden Beweislast für den Zugang der Kündigung empfohlen, das Kündigungsschreiben in der Form des Einschreibens mit Rückschein abzusenden. ... Ist eine dreimonatige Kündigungsfrist die für den Vertrag geltende Zeit, da zum Zeitpunkt der Kündigung das Mietverhältnis noch keine 5 Jahre bestanden hat, oder ist hier die Kündigungszeit schon auf 6 Monate verlängert?