Ich sagte ihm aber, dass von der Mieterseite her ich eine ordentliche Kuendigungsfrist beibehalten moechte. ... Die Mieter koennen allenfalls aus triftigen Gruenden unter Einhaltung der gesetzlichen Kuendigungsfrist fruehestens zum 31. 3. und spaetestens zum 30.8. eines Jahres das Mietverhaeltnis kuendigen, um einen Leerstand des Hauses waehrend der Wintermonate zu vermeiden., soweit sie nicht einen geeigneten Mieter, der uebergangslos in das bestehende Mietverhaeltnis eintritt, vorweisen.” 1.Was waeren “triftige Gruende” fuer eine Kuendigung unsererseits? ... 3.Was ist ein “geeigneter Mieter”, wer entscheidet ueber die Eignung?