Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:
Auch wenn Sie den Mietvertrag alleine unterschrieben haben, ist hier von einem "Untermietverhältnis" bzgl. Ihrer Ex-Freundin auszugehen, da sie hälftig an der monatlichen Mietzahlung beteiligt ist.
Diesbezüglich ist es im Übrigen irrelevant, ob dieser Untermietvertrag schriftlich oder (wie in Ihrem Fall vermutlich) mündlich geschlossen wurde, bzw. konkludent durch die monatlichen Mietzahlungen Ihrer Ex-Freundin.
Demzufolge können Sie Ihre Ex-Freundin jetzt auch nicht einfach aus der Wohnung rauswerfen.
Sie können aber selbstverständlich juristisch gegen Ihre Ex-Freundin vorgehen:
Sie müssen zunächst den Untermietvertrag kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt im Normalfall 3 Monate (falls die gesamte Wohnung untervermietet wurde, also nicht nur ein bestimmtes Zimmer wie bei einer Wohngemeinschaft).
Ich darf diesbezüglich auf § 573c BGB verweisen.
Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und Ihre Ex-Freundin bis zum 3.Werktag des Monats erreichen.
Ohne Kündigungsfrist könnten Sie nur bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen (z.B. Straftaten) kündigen.
Sollte Ihre Freundin innerhalb der gesetzten Frist dennoch nicht ausziehen, rate ich Ihnen, einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt bei sich in der näheren Umgebung aufzusuchen. Dieser kann Sie dann eingehend über weitere mögliche Maßnahmen (z.B. Räumungsklage) beraten.
Eine einvernehmliche Lösung ist in derartigen Fällen sicherlich das Einfachste und spart v.a. Nerven.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen
13. August 2022
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12:27
Antwort
vonRechtsanwalt Marcel Blobel
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