Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beurteilen Sie meine Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen, ggf anteilige Kostenbeteiligung hierfür, anhand der betreffenden Auszüge aus meinem Mietvertrag sowie den genannten Randbedingungen: § 11 Schönheitsreparaturen (SR) Der Mieter ist verpflichtet, in den Mieträumen auf seine Kosten die regelmäßigen SR durchzuführen bzw durchführen zu lassen. ... Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten SR gemäß den Vorauss. der Ziff2 zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bzw seit den letzten durchgeführten SR - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er zeitanteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde. ... Dieser wollte einen Teil der Mängel beheben lassen, dazu kam es dann aber nicht, weil ich nicht bereit war Renovierungsarbeiten ohne mein Beisein in der Wohnung durchführen zu lassen (hätte ua Möbel auf die Straße stellen sollen, oder hätte anders einlagern sollen, damit zB das Parkett aufgearbeitet werden kann, ect).