Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich geht das Gesetz in den §§ 535
, 556
Abs. 1 BGB
davon aus, dass sämtliche Nebenkosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Denn die verbrauchsunabhängigen Kosten, wie z.B. Grundsteuer und Hausversicherungen unterfallen regelmäßig der Erhaltungspflicht des Vermieters und die verbrauchsabhängigen Kosten sind im gesetzlichen Normalfall mit der Miete abgegolten.
In Ihrem Fall scheint es daher an einer hinreichend bestimmten Umlagevereinbarung zu fehlen. Denn Sie können nur solche Kosten am Ende eines Abrechnungszeitraums mit der geleisteten Abschlagszahlung verrechnen, für die sich der Mieter auch bereit erklärt hat, zusätzlich zu bezahlen. Dies gilt für jede Art von Betriebskosten, auch für die verbrauchabhängigen Kosten.
Ausreichend und zulässig wäre z.B. eine Vereinbarung, wonach der Mieter „die Betriebskosten im Sinne des § 2
der Betriebskostenverordnung (BetrKV
)“ - bis 31.12.2003 geregelt in der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) - zu tragen hat.
Im Übrigen können Sie nur die im Vertrag tatsächlich aufgelisteten Nebenkosten wirksam auf den Mieter umlegen.
Auf eine nachträgliche Vereinbarung wird sich der Mieter nicht einlassen. Sie können daher nur auf die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten einer Mieterhöhung zurückgreifen.
Eine genauere rechtliche Beurteilung kann nur anhand einer Prüfung des Vertrages im Einzelnen abgegeben werden. Ich hoffe aber, Ihnen mit meinen Ausführungen eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und weise Sie auf die Möglichkeit hin, hier noch Rückfragen zum Verständnis zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt