§84 Insolvenzordnung - Schuldner identisch mit Teilgläubiger
vom 28.1.2016
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beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Wübbe / Köln
Hallo, ich habe eine Frage zu §84 Insolvenzordnung, dort steht ja: (1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. <...> Das verstehe ich als Laie doch richtig dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder keine Aufteilung einer Gläubigergemeinschaft für seinen Schuldner bewilligen darf, richtig?