Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst kommt es darauf an, welche Rechtspersönlichkeit die "Firma" hat, die Sie zusammen mit Ihrem Geschäftspartner haben. Wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, wie z.B. eine GmbH, oder wenn Sie Kommanditist einer KG sind, haften Sie im Insolvenzfall lediglich mit Ihrer Gesellschafter-Einlage und sind im Übrigen von der Insolvenz nicht persönlich betroffen. Anders verhält es sich, wenn es sich um eine Personengesellschaft wie GbR oder oHG handelt; bei dieser Rechtsform kann der Insolvenzverwalter zur Tilgung der Gesellschaftsschulden das pfändbare Privatvermögen der Gesellschafter einziehen (§ 93 InsO
). Hierzu gehört dann auch das Markenrecht.
Handelt es sich bei Ihrer Firma um eine Rechtsform mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, haben Sie wegen des Markenrechts, das Sie der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen haben, im Insolvenzfall ein sog. Aussonderungsrecht (§ 47 InsO
). Auch ein Markenrecht ist ein persönliches Recht im Sinn des § 47 Satz 1 InsO
(Philipp Koehler/Daniel Ludwig, Die Behandlung von Lizenzen in der Insolvenz, NZI 2007, 79-84). Wenn Sie mit der Gesellschaft wegen des Markenrechts einen (unentgeltlichen) Überlassungsvertrag mit Kündigungsrecht im Insolvenzfall abschließen, können Sie das Markenrecht der Gesellschaft im Insolvenzfall gem. § 47 Satz 2 InsO
entziehen und anderweitig verwerten.
Allerdings ist § 135 Abs. 3 Satz 1 InsO
zu beachten: Nach dieser Vorschrift kann der Aussonderungsanspruch für die Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für die Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners (Gesellschaft) von erheblicher Bedeutung ist, wenn dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen wurde. Unter "Gegenstand" sind nicht nur körperliche Sachen zu verstehen, sondern auch alle Wirtschaftsgüter, die im Geschäftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, wie z.B. der Firmenwert (BFH, Beschluss vom 05.12.1997 - V B 17/97
).
Hinzuweisen ist auch auf § 136 Abs. 1 Satz 1 InsO
:
Nach dieser Vorschrift ist anfechtbar eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt wird, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts getroffen worden ist, und zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits ein Insolvenzgrund vorlag (§ 136 Abs. 2 InsO
). Diese Vorschrift kann einschlägig sein, wenn Sie stiller Gesellschafter der Firma sind, und die Überlassung des Markenrechts Ihre Einlage darstellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Antwort
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