Sehr geehrte Anwälte, Ich habe zwei Einzelfragen: Zu 1: Ich habe eine Frage bzgl BGH NJW 1973 S.1194 auf der Seite des Maklers http://www.kuhnt-immobilien.de/pflichten.html Kuhnt Immobilien als Quelle Darin steht nun sinngemäß das auch bei einem Alleinauftrag der Makler nicht tätig werden muss Er muss also offenbar nichts unternehmen. ... Habe ich also kein recht auf eine außerordentlich fristlose Kündigung weil der Makler nicht aktiv tätig wird und nicbt versucht das Haus durch Inserate und Internet zu verkaufen ?? ... title=Alleinauftrag&action=history Meine Frage hierzu ist nun ob ich ein Recht habe den Vertrag sofort zu kündigen, wenn der Makler nicht tätig wird Ärgerlich ist auch, dass ich hier leider keinen anderen Makler wegen des ALLEINauftrages beauftragen kann Zu 2: bzgl der Frage http://www.frag-einen-anwalt.de/Verwaltung-einseitig-geschlossen-__f222124.html hätte ich gerne eine genaue Antwort, da mir diese leider bislang fehlt, ich bitte das dich damit ein anderer Anwalt als der alte im obigen link damit nun befasst Folgende Nachfrage: Ich bitte sie noch in einer Antwort zu klären, was mit dem Verwaltervertrag in Zukunft passiert, wenn ich die Unwirksamkeit erkläre !