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Können Teilbeträge bezahlt werden ohne die Gesamtforderung anzuerkennen?

16. April 2011 12:44 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich betreibe neben meiner normalen beruflichen Tätigkeit als Angestellter einen kleinen Versandhandel (nicht in einem Register eingetragen, also keine juristische Person).

Mir liegt nun eine Forderung die über ein Inkassounternehmen geltend gemacht wird vor, dessen Höhe nicht berechtigt ist. Ferner wollte ich gerne mit dem Unternehmen Ratenzahlung vereinbaren. Die Forderung bezieht sich auf mehrere unterschiedliche Rechnungen.

Zu meinem bedauern reagiert das Unternehmen nicht auf die vorgebrachten Nachweise welche nachweisen, das die Höhe der Forderung nicht berechtigt ist und besteht nach wie vor auf die zu hohe gesamt Forderung. Auch auf meine mehrmaligen Ratenzahlungsvorschläge (für nicht streitige Rechnungsbeträge) kommt keine Antwort zurück.

Mir stellen sich nun folgende Fragen, die ich hoffe beantwortet zu bekommen.

1.) Ist es möglich an das Inkassounternehmen Ratenzahlungen auf die Forderung zu leisten, ohne diese damit vollständig anzuerkennen (In der Gesamtforderung sind einzelne Rechnungen enthalten, deren Höhe nicht zu beanstanden ist). Wenn das möglich ist was ist da zu beachten bzw. welche Angaben müssen bei der Überweisung unbedingt gemacht werden.

2.) Ich habe gelesen, das auch Stillschweigen zu einer Annahme führen kann. Das Inkassounternehmen hat sich auf meinen Ratenzahlungsvorschlag, den ich mehrmals erneuert habe, nicht geäußert. Kann ich nun davon ausgehen, das durch dieses Stillschweigen mein Vorschlag damit angenommen wurde. Bzw. wie ist sich hier am besten zu verhalten?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

16. April 2011 | 13:05

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs stellt die vorbehaltlose Zahlung einer Rechnung für sich genommen kein Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung dar. Erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, wie zum Beispiel vorherige Verhandlungen, die den Schluss darauf zulassen, der Schuldner erkenne die geltend gemachte Forderung an. (BGH, 11.11.2008, VIII ZR 265/07 )

Da in Ihrem Fall die Forderungen teilweise berechtigt sind und Sie auch schon in Verhandlungen mit der Inkassofirma standen, würde ich Ihnen in Ihrem Fall empfehlen, dass Sie die jeweiligen Zahlungen mit dem Vermerk „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" versehen. Ferner sollten Sie bei der Zahlung die jeweilige Rechnungsnummer einer unstreitigen Forderung angeben, § 366 BGB

In dem Schweigen der Inkassofirma auf Ihr Ratenzahlungsangebot kann im Übrigen keine Annahme desselben gesehen werden. So gilt im deutschen Recht Schweigen grundsätzlich nicht als Willenserklärung. Nur unter Vollkaufleuten und wenn ein entsprechender Handelsbrauch besteht, kann das Schweigen auf eine Erklärung als Annahme gewertet werden. Diese Voraussetzungen liegen jedoch in Ihrem Fall nicht vor.

Da die Forderung teilweise berechtigt ist, würde ich Ihnen empfehlen, zur Reduzierung der Außenstände auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung bereits Teilzahlungen zu erbringen. Dadurch reduzieren Sie zumindest den Streitwert, falls das Inkassounternehmen gerichtliche Schritte einleiten sollte und Sie zeigen Ihren guten Willen. Die Zahlungen sollten Sie mit dem o.g. Vermerk versehen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

ANTWORT VON

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