Berechtigt nur zum Studium im Fach XXX an der Universität XXX und erlischt mit der Beendigung oder Aufgabe dieses Studiums." 09.10.2007: Aufenthaltserlaubnis gem. §16(1) AufenthG; Zusatzblatt: (dasselbe) 04.12.2008: Aufenthaltserlaubnis gem. §16(1) AufenthG; Zusatzblatt: „Beschäftigung bis 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr, sowie studentische Nebentätigkeit erlaubt. ... Mit der Arbeitsaufnahme nach dem Studium ist dann wiederum so, dass ich de facto mit der Arbeit in Vollzeit früher angefangen habe, als der Wechsel vom studentischen auf das Arbeitsvisum geschah. ... Falls ich (nachdem ich im Mai 2011 meine Aufenthaltserlaubnis verlängere) eine andere Stelle finde, und diese andere Stelle eine befristete sein wird (und/oder nur eine halbe Stelle), – inwieweit negativ wären für mich die Folgen eines solchen Wechsels, was meine Chancen betrifft, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu bekommen?