Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist es Ihnen nicht grundsätzlich verwehrt, in Deutschland erneut eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Vollzeitstudiums zu beantragen (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch [Hrsg.], Ausländerrecht, Kommentar, 2. Auflage 2021, § 16b AufenthG
, Rz. 60). Das sog. Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 AufenthG
erlischt aber auf jeden Fall mit der Ausreise, so dass ein Zweitstudium in Deutschland aus dem Heimatland angegangen werden kann - liegen die Voraussetzungen vor, gewährt § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG
einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Ohne vorherige Ausreise tun sich die Ausländerbehörden schwer mit der Zulassung eines Zweitstudiums. Hier wird zumeist verlangt (und das auch nur im Rahmen einer Verlängerung(!) der bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG
), dass die deutsche Auslandsvertretung bestätigt, dass es für die Aufnahme des angestrebten Berufs nach den im Herkunftsland geltenden Regeln erforderlich ist (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Auflage 2020, § 4 Rz. 64).
Wenn Sie später mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ein Zweitstudium erfolgreich absolvieren, bekommen Sie erneut über § 20 AufenthG
die Gelegenheit, in 18 Monaten einen Arbeitsplatz zu finden.
Es wird also wohl unvermeidlich sein, nach Jordanien auszureisen und von dort ein Visum nach § 16b AufenthG
für das Zweitstudium in Deutschland zu beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
24.01.2021
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12:30
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
24.01.2021 | 13:02
Vielen Dank für Ihre ausführliche und wertvolle Antwort.
Wo steht im Ausländergesetz genau dass das sog. Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 AufenthG mit der Ausreise erlischt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.01.2021 | 18:35
Sehr geehrter Fragesteller,
das folgt mittelbar aus § 16b Abs. 4 AufenthG
und ist allgemein anerkannt. Die Vorschrift regelt den Aufenthalt in Deutschland zu Studienzwecken und ob in dieser Zeit ein anderer Aufenthaltstitel (Zweckwechsel) erteilt werden darf.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt