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Aufenthaltstitel: Zweckwechsel vom Studium zum Familien-Nachzug

| 23. April 2024 19:15 |
Preis: 55,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wohne seit 2020 in Deutschland mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck Studium. Mein Ehemann wohnt seit 2018 in Deutschland mit der Blauen Karte EU. Ich möchte während meinem Studium einen Wechsel zur ‘Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner von Inhabern einer Blauen Karte EU’ beantragen. Alle Voraussetzungen haben wir erfüllt und alle von der Ausländerbehörde geforderten Unterlagen zu diesem Zweck haben wir auch bereits dabei, bis auf die Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate von meinem Ehemann. 

Hier ist die Situation – Er war einmal für 7 Monate (August 2023 bis Februar 2024) arbeitslos und hat in dieser Zeit Arbeitslosengeld 1 (ALG1) von ca. EUR 2.600 (Netto) pro Monat als Versicherungsleistung erhalten. Am Anfang seiner Arbeitslosigkeit hat er auch eine Abfindung von EUR 15.000 (Netto) erhalten. Während dieser Zeit waren wir auf keinen Fall finanziell bedürftig. Wir waren weiterhin finanziell stabil. Ab März 2024 bis heute ist er (mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag) wieder angestellt. 

Andererseits habe ich meine letzten 6 Lohnabrechnungen dabei. Ich arbeite in Teilzeit mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag seit mehr als einem Jahr. Ich verdiene ca. EUR 1100 (Netto) pro Monat. Dieser Betrag ist tatsächlich für mich selbst mehr als ausreichend. Vor Zusammenleben mit meinem Ehemann habe ich genau mit dem gleichen Betrag mein Leben selbst ohne Schwierigkeiten finanziert. Ich bin praktisch immer noch finanziell unabhängig. 

Wäre das ein Problem, dass mein Ehemann zur Zeit nur Lohnabrechnungen vom letzten 1 Monat hat, obwohl die Ausländerbehörde Berlin die letzten 6 Lohnabrechnungen verlangt? Kann mein Einkommen auch als Nachweis zum sicheren Lebensunterhalt dienen? Sind die letzten 6 Lohnabrechnungen von meinem Ehemann dringend erforderlich? Wäre es sinnvoll, das ALG1 und die Abfindung auch als Nachweise abgegeben werden? Ansonsten, wie können wir zur Zeit anders nachweisen, dass unser Lebensunterhalt völlig sicher ist? Gibt es irgendwelche Alternativen dazu?

23. April 2024 | 20:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst erlaube ich mir die Anmerkung, dass wenn Ihr Ehepartner bereits seit 2018 mit einer Blauen Karte EU lebt, er eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG beantragen könnte.

Im Hinblick auf die eigentliche Frage ist festzuhalten, dass bereits der Besitz einer Blauen Karte EU eine Lebensunterhaltssicherung voraussetzt. Der Umstand, dass Ihr Eheparten Arbeitslosengeld nach SGB III bezogen hat ist unschädlich, denn es handelt sich um keine "klassische" Sozialhilfe. Schließlich haben er und sein Arbeitgeber in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Bei der Berechnung der Lebensunterhaltssicherung ist nicht nur der Gehalt Ihres Ehepartners, sondern auch Ihrer einzubeziehen. Hierbei wird zunächst ein fiktiver Bedarf entsprechend den Bürgergeldsätzen ermittelt. Ob die Antragsteller auch mit weniger finanzieller Mittel klar kommen, bleibt außer Betracht. Der fiktive Bedarf würde bei Ihnen bei 1.012 € + Warmmiete liegen. Ich gehe davon aus, dass wenn man zu Ihren 1.100 € (netto) den Lohn Ihres Ehepartners rechnet, Sie weitaus über dem Betrag liegen. Problematisch in Ihrem Fall könnte lediglich der Umstand sein, dass die Ausländerbehörden regelmäßig die Ansicht vertreten, dass die Probezeit vorbei sein müsste um eine belastbare Prognose im Hinblick auf die Lebensunterhaltssicherung fällen zu können. In diesem Zusammenhang müsste man in Erfahrung bringen, was in dem neuen Arbeitsvertrag Ihres Ehepartners diesbezüglich vereinbart ist. Sollte nichts vereinbart sein, beträgt die gesetzliche Probezeit 6 Monate. Dem könnte begegnet werden, indem er an seinen Arbeitgeber tritt und um eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag bittet in dem es heißt - eine Probezeit besteht nicht. Die Lebensunterhaltssicherung lässt sich im Übrigen auch durch Vorlage der Kontoauszüge mit einem entsprechenden Guthaben nachweisen. Es wird davon ausgegangen, dass die Lebensunterhaltssicherung einer einzelnen Person bei ca. 934 €/Monat liegt. Sie sollte für mindestens ein halbes Jahr gewährleistet sein.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Bewertung des Fragestellers 24. April 2024 | 15:26

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