Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst erlaube ich mir die Anmerkung, dass wenn Ihr Ehepartner bereits seit 2018 mit einer Blauen Karte EU lebt, er eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG beantragen könnte.
Im Hinblick auf die eigentliche Frage ist festzuhalten, dass bereits der Besitz einer Blauen Karte EU eine Lebensunterhaltssicherung voraussetzt. Der Umstand, dass Ihr Eheparten Arbeitslosengeld nach SGB III bezogen hat ist unschädlich, denn es handelt sich um keine "klassische" Sozialhilfe. Schließlich haben er und sein Arbeitgeber in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Bei der Berechnung der Lebensunterhaltssicherung ist nicht nur der Gehalt Ihres Ehepartners, sondern auch Ihrer einzubeziehen. Hierbei wird zunächst ein fiktiver Bedarf entsprechend den Bürgergeldsätzen ermittelt. Ob die Antragsteller auch mit weniger finanzieller Mittel klar kommen, bleibt außer Betracht. Der fiktive Bedarf würde bei Ihnen bei 1.012 € + Warmmiete liegen. Ich gehe davon aus, dass wenn man zu Ihren 1.100 € (netto) den Lohn Ihres Ehepartners rechnet, Sie weitaus über dem Betrag liegen. Problematisch in Ihrem Fall könnte lediglich der Umstand sein, dass die Ausländerbehörden regelmäßig die Ansicht vertreten, dass die Probezeit vorbei sein müsste um eine belastbare Prognose im Hinblick auf die Lebensunterhaltssicherung fällen zu können. In diesem Zusammenhang müsste man in Erfahrung bringen, was in dem neuen Arbeitsvertrag Ihres Ehepartners diesbezüglich vereinbart ist. Sollte nichts vereinbart sein, beträgt die gesetzliche Probezeit 6 Monate. Dem könnte begegnet werden, indem er an seinen Arbeitgeber tritt und um eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag bittet in dem es heißt - eine Probezeit besteht nicht. Die Lebensunterhaltssicherung lässt sich im Übrigen auch durch Vorlage der Kontoauszüge mit einem entsprechenden Guthaben nachweisen. Es wird davon ausgegangen, dass die Lebensunterhaltssicherung einer einzelnen Person bei ca. 934 €/Monat liegt. Sie sollte für mindestens ein halbes Jahr gewährleistet sein.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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