Im Vertrag heißt es u.a.: „Das zwischen dem AG und Herrn/Frau xyz bestehende Beschäftigungsverhältnis wird gem. § 33 Abs. 1 Buchstabe b) TVöD-S mit Ablauf des 29.2.2008 im gegenseitigen Einvernehmen, auf Wunsch von Herrn/Frau xyz, aufgehoben.“ Im Dezember 2007 hat mein AG mich schriftlich aufgefordert, dass ich Weiterbildungskosten gemäß der Rückzahlungsvereinbarung vom April 2006 zahlen muss. ... Wird das Dienstverhältnis in der unter Punkt a) und b) genannten Weise aufgelöst, gelten die Vergünstigungen als Darlehen gewährt……Bei Auflösung des Dienstverhältnisses wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Rückzahlung fällig…“ Außerdem heißt es im Aufhebungsvertrag: „Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Beschäftigungsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind.“ Meine Fragen: 1.Kommt Punkt a) oder b) der Rückzahlungsvereinbarung (siehe oben) zum tragen?