Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu differenzieren, ob Sie eine Anhörung erhalten haben oder einen Bescheid,
der eines Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müsste. Soweit das der Fall ist, legen Sie bitte innerhalb der genannten Frist (1 Monat nach Zugang bzw. Datum auf dem Bescheid + 3 Tg.)
das bezeichnete Rechtmittel auch ein.
Über Ihr Gehalt in November und Dezember 2018 haben Sie k e i n e Aussage getroffen
und Sie teilen nicht mit, ob die Beträge netto oder brutto sind. Ich gehe vom netto aus.
Sie teilen auch nicht mit, ob Sie Alleinerziehend sind bzw. waren.
Das Elterngeld beträgt vom bisherigen Nettoeinkommen des erziehenden Elternteils 67%,
Die Einkommensersatzquote sinkt von 67% auf 65% ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200,00 €, bei Ihnen also bereits ab März 2019.
Von den grundsätzlich bewilligten 67% werden je 0,1% für je 2,00 € abgezogen,
d.h. bei 700,00 € Zuvielverdienst reduziert sich der %-Satz um volle 2,0% (1.240,00 €).
Da die Höhe des Elterngeldes vom Nettoeinkommen abhängt, sollten Sie das Nettogehalt desjenigen Elternteils, der das Elterngeld beanspruchen soll, durch die Steuerklassenwahl optimieren (StKl. III), soweit möglich. Rückwirkend ist das ausgeschlossen.
Der Anspruch entfällt, wenn mehr als 30 Stunden/Woche gearbeitet wird (nicht bei Ihnen).
Eltern mit höheren Einkommen erhalten maximal 65 %, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 % des Voreinkommens, Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300,00 € und 1,800,00 € im Monat und das ElterngeldPlus 50% davon und es
steht vor allem auch Selbständigen zu.
Ohne Angabe, was Ihnen zuvor bewilligt wurde, kann ich aber keine Fehlersuche einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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