Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Regelung über den Abzug von Vorsorgeaufwendungen beruht auf einem Urteil des BGH vom 11.05.2005 (Az: XII ZR 211/ 02
). Damals hatte der BGH entschieden, dass alleine die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr ausreicht, um eine angemessene Altersvorsorge zu gewährleisten und dass deshalb weitere Ausgaben in Höhe von bis zu maximal 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres als Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden. Später wurde das dann in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien eingefügt und aus den 4% zusätzlich wurden 24% insgesamt.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich nicht um eine Pauschale handelt, sondern um eine Höchstgrenze, es werden also nur die Aufwendungen abgezogen, die auch tatsächlich anfallen und belegt werden können. Sofern die Aufwendungen unter 24 % des Bruttoeinkommens liegen, stellt sich die Frage der Angemessenheit also gar nicht.
In diesem 24 % sind, sofern sie anfallen, auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung enthalten, bei einem Angestellten dessen Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wären es also maximal 4,1 % zusätzlich zu den ohnehin bereits bezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Auszugehen ist lt. dem oben zitierten Urteil des BGH vom Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres, in dem von Ihnen angesprochenen Fall kann das nur das Bruttoeinkommen im Jahr vor dem Bezug des Elterngeldes sein. Denn hier ist zu beachten, dass die Mutter, wie jeder andere auch, ihre Ausgaben und Verpflichtungen den üblichen Lebensverhältnissen anpasst und dass die Verpflichtungen während des Bezuges des Elterngeldes in der Regel unverändert weiter laufen, jedenfalls dann wenn es sich um Beiträge zur Altersvorsorge handelt. Maßgeblich für die Prüfung, ob vorhandene Aufwendungen angemessen sind, kann daher nicht das Elterngeld sein und auch nicht das, was die Mutter aktuell noch dazu verdient, sondern nur das, was sie vorher verdient hat. Damit ist auch die Tatsache irrelevant, dass das Elterngeld nicht in voller Höhe unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird.
Ich hoffe. Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 06.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrte Frau Koch,
leider trifft Ihre Antwort die wichtigsten Teile meiner Frage nicht. Deswegen muss ich noch einmal ganz konkret nachfragen in der Hoffnung, noch eine erschöpfende Auskunft zu bekommen.
Der erste allgemeine Teil Ihrer Antwort zu der 24% Regelung ist mir bekannt.
Jetzt ist das Kind etwa ein Jahr alt. Das Kind wurde im Dezember geboren. Schon während der Schwangerschaft haben sich Veränderungen der Einkommensverhältnisse in der Selbstständigkeit ergeben (Vertretungen, etc.). Wenn man das Jahr vor oder während der Schwangerschaft heranzieht, würde ich erwarten, daß dies für alle Eingangsparameter für das unterhaltsrelevante Einkommen gilt, was sich zum Nachteil der Mutter auswirken würde. Es geht darum, eine faire Lösung für das erste Lebensjahr des Kindes zu finden, in dem das Einkommen gesunken ist und sehr hohe Kinderbetreuungskosten für eine Tagesmutter anfallen. Wenn man deswegen die Einkommensverhältnisse des ersten Lebensjahres betrachtet, muß man diese dann nicht auch für die Altersvorsorge zu Grunde legen? Und damit kommt dann doch wieder das Elterngeld ins Spiel. Beiträge zu berufsständischen Versorgunswerken lassen sich auch bei großen Einkommensveränderungen anpassen. Weiterhin soll eine langfristige Lösung für die ersten drei Jahre gefunden werden. Auch hier möchte ich wissen, wie sich die erworbenen Anteile in der gesetzlichen Rentenversicherung (ganz wichtiger Punkt in meiner Frage) und das Elterngeld auswirken, wenn man das erste Lebensjahr zu Grunde legt. Das erste Lebensjahr stellt für die ersten drei Jahre einen besseren Anhaltspunkt dar als das Jahr vor der Geburt.
Es ist doch sicher nicht gewollt, daß sich die erlaubte Altersvorsorge in den ersten drei Jahren an den Verhältnissen vor der Geburt orientiert.
Viele Güße und vielen Dank im voraus für Ihr Bemühen.
Sehr geehrter Fragesteller,
letztendlich handelt es sich bei derartigen Fällen immer um Einzelfallentscheidungen, bei denen sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind.
Beiträge zu berufsständigen Versorgungseinrichtungen werden üblicherweise nach oben und nach unten von Mindest- bzw. Höchstbeträgen begrenzt, dazwischen ist der Beitrag einkommensabhängig, wobei für die Bemessung ausschließlich das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Das bedeutet, dass sich der Beitrag natürlich reduziert, wenn sich das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit reduziert, ggf. ist vielleicht sogar nur noch der Mindestbeitrag zu bezahlen. Nachdem die Mutter die Tätigkeit aber weiterhin ausübt, wird es nicht möglich sein, den Beitrag auf null zu setzen. Wie hoch der Beitrag bei den veränderten Einkommensverhältnissen ist, muss die Mutter selbstverständlich mit dem Versorgungswerk klären und es kann dann auch nur noch der tatsächlich geschuldete (reduzierte ) Beitrag abgezogen werden. Ich halt es für ausgeschlossen, dass der reduzierte Beitrag dann noch immer über 24% des aktuellen Einkommens der Mutter (einschließlich Elterngeld in voller Höhe) liegt. Sollte das doch der Fall sein, werden Sie es aber akzeptieren müssen, weil es nicht vermeidbar ist und die Zahlungsverpflichtung schon lange vor der Schwangerschaft angelegt war. Maßgeblich für die Bemessung kann hier auch nur das Einkommen incl. Elterngeld in voller Höhe sein, weil das Elterngeld ja gewissermaßen den Einkommensverlust ausgleicht und damit an die Stelle des Erwerbseinkommens tritt.
Bestehen darüber hinaus weitere Zahlungsverpflichtungen für die Altersvorsorge (z.B. für Lebensversicherung etc.) so wird zunächst zu prüfen sein, ob alle Beiträge zusammen mehr als 24 % des aktuellen Bruttoeinkommens (einschließlich Elterngeld) ausmachen. Sollte dies der Fall sein, wird als nächstes zu klären sein, um wie viel die 24%-Grenze überschritten wird, ob die 24%-Grenze schon vor der Schwangerschaft / Entbindung überschritten wurde und ob die Beiträge vorübergehend reduziert werden können.
Hat die Mutter schon immer mehr als 24% ihres Einkommens für Altersvorsorge ausgegeben, kann das nicht zu Ihren Lasten gehen. Lagen die Ausgaben dagegen früher innerhalb der 24%-Grenze und liegen sie nach Anpassung des Beitrages für das Versorgungswerk insgesamt nur geringfügig über 24 % des aktuellen Einkommens, dann werden Sie dies hinnehmen müssen, weil die Planung der Mutter dann üblich und angemessen war und sie nicht verpflichtet ist, ihre gesamte Lebensplanung darauf abzustellen, dass sie evtl. einmal schwanger wird und dann vorübergehend ein geringeres Einkommen haben wird. Das war das, was ich damit gemeint hatte, dass vorrangig das Einkommen vor der Schwangerschaft / Entbindung entscheidungserheblich sein wird.
Liegen die Ausgaben jetzt dagegen deutlich über 24%, wird die Mutter verpflichtet sein, Versicherungen, soweit möglich, vorübergehend beitragsfrei zustellen oder sich zumindest rechnerisch so behandeln zu lassen, als ob diese Versicherungen beitragsfrei wären. Es ist streitig ob der Unterhaltsanspruch der Mutter gem. § 1615l BGB
auch den sogenannten Vorsorgeunterhalt (zusätzlicher Unterhalt, der zweckgebunden für Altersvorsorgeversicherung, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung verwendet werden muss) beinhaltet. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass ein solcher Anspruch jedenfalls dann nicht besteht, wenn aus der gesetzlichen Rentenversicherung Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten erworben werden, was hier nach Ihrer Sachverhaltsschilderung der Fall ist. Nach Ihrer Schilderung käme es aber de facto der Zahlung von Vorsorgeunterhalt gleich, wenn die Mutter erheblich mehr als 24 % ihres aktuellen Nettoeinkommens für Altersvorsorge aufwenden und den vollen Betrag auch einkommensmindernd abziehen würde. Insoweit ist es also tatsächlich von Bedeutung, wenn sie Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt. Für den Abzug von bis zu etwa 24% des Bruttoeinkommens für Altersvorsorgeaufwendungen ist es dagegen unerheblich.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin