Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne im VErhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
1. Kann das Sozialamt bestimmen, das wir ein Darlehen auf das Haus aufnehmen?
Grundsätzlich können die Personen, die selber keine Leistungen beziehen nicht gezwungen werden, ein Darlehen aufzunehmen.
Die Leistung des Sozialamtes kann aber nach § 91 SGB XII
als Darlehen erbracht werden, wenn Vermögen - das Nießbrauchsrecht- nicht oder nicht sofort verwertet werden kann.
2.Bedeutet das Nießbrauchrecht nicht auch, dass die Reparaturen im Haus von demjenigen mit dem Nießbrauch bezahlt werden müssten?
Dies ist nach §§ 1041
, 1047 BGB
der Fall, dass der Nießbraucher die Lasten zu tragen und den Gegenstand zu erhalten hat, wozu auch Reparaturen gehören.
3. Kann man Nießbrauch zurückkaufen?
Nach § 1055 BGB
kann der Nießbrauch zurückgegeben werden. Man kann ihn auhc zurückkaufen, wobei ein Vergleichswert mit einem fiktiven Mietwert und einer prognostizierten Lebenszeit zu Grunde gelegt werden muss.
4. Würde das Sozialamt die Kosten für das Heim übernehmen und von uns zurückfordern?
Wenn der Sozialleistungsträger in Vorleistung tritt, versucht dieser stets im Wege des Regresses gegen die Verwandten vorzugehen. Hier ist im Enzelfall zu betrachten, da es Freibeträge gibt, ob überhaupt ein Regress statt finden kann.
5. Haben Hausbesitzer andere Freibeträge um eventuelle Reparaturen zu bezahlen?
Diese Frage ist ein Mischergebnis aus Nr. 3 und Nr. 4.
Es gibt keinen eigentlichen Reparaturfreibetrag, sondenr nur die Freibeträge aus dem Unterhaltsrecht und aus dem Sozialrecht
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Erst einmal vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Also könnte man uns nicht zwingen das Haus zu verkaufen oder auszuziehen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
so einfach müssen Sie das Haus nicht verkaufen, zumal es auch angemessen groß ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt