Sehr geehrte (r) Ratsuchende (r) ,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Bei Partnerbörsen im Internet ist bekannt, dass Nutzer einer Testmitgliedschaft durch gefälschte Nachrichten angeblicher Mitglieder veranlasst werden, eine kostenpflichtige Mitgliedschaft einzugehen.
Dies dürfte auch für das hier genannte Seitensprungportal zutreffen.
Es läge hierin zwar ein Grund, der zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB
berechtigt.
Die Beweislast liegt insoweit aber beim anfechtenden Kunden. Eine Beweisführung ist dabei jedoch schwierig, da nachgewiesen werden müsste, wer die Emails während der Testmitgliedschaft versandt hat.
2. Eine weitere Möglichkeit, aus dem Vertrag herauszukommen, ist jedoch das Widerrufsrecht nach §§ 312d
, 355 BGB
, da der Vertrag im Internet geschlossen wurde.
Da der Vertrag über die kostenpflichtige Mitgliedschaft erst vor wenigen Tagen zu Stande kam und eine 14tägige Widerrufsfrist gilt, können Sie hier in jedem Fall noch den Widerruf per Email oder Post erklären.
Eine Zahlungspflicht würde danach für Sie nicht bestehen. Aus Beweisgründen ist ein Widerruf per Einschreiben ratsam.
3. Die Abbuchung sollten Sie zurück gehen lassen und Ihr Konto wegen evtl. weiterer Abbuchungen im Auge behalten.
4. Ein anwaltliches Schreiben kann im Rahmen
der Erstberatung auf frag-einen-anwalt.de leider nicht erstellt werden.
Wenn Sie einen entsprechenden Auftrag vergeben möchten, können Sie mich gern morgen kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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