Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Verträge können auch mündlich wirksam geschlossen werden, so dass auch in Ihrem Fall grundsätzlich ein Vertrag zustande gekommen ist. Allerdings ist dieser Vertrag fragwürdig, da es ein Vertrag zur Abänderung eines nie geschlossenen Vertrages ist. Die Gegenseite muß hierbei alle Punkte beweisen, es kommt daher entscheidend darauf an, was genau am Telefon aufgenommen bzw. besprochen wurde.
Sie können versuchen, über die Telefonnummer eine Rückwärtssuche durchzuführen. Ob das aber funktioniert, ist die nächste Frage. Haben Sie denn schon versucht, die Telefonnummern zurückzurufen?
Die Brachialmethode wäre natürlich, einfach die nächste Abbuchung rückgängig zu machen und abzuwarten, was passiert. Allerdings müssen Sie dann damit rechnen, dass Sie Verzugskosten tragen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Da wie beschrieben ich das zugesagte Schriftstück nicht bekommen habe welche Auswirkungen hat dies auf den Vertrag?
Die eine Telefonnummer ist nicht verfügbar und die zweite niemand erreichbar.
Vielen Dank bereits im Voraus für Ihre Mühen,
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Gegenseite ist gemäß § 312f BGB
verpflichtet, Ihnen das Schriftstück zu übersenden. Sie könnten es notfalls einklagen und haben bei Nicht-Übersendung Schadensersatzansprüche und können auch unter Umständen wegen Täuschung anfechten. Allerdings bleibt der Vertrag auch ohne das übersendete Schriftstück grundsätzlich wirksam.
Übrigens haben Sie ein Widerrufsrecht bei solchen telefonisch geschlossenen Gewinnspielverträgen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Erhalt einer ausdrücklichen Widerrufsbelehrung, die Sie ja noch nicht erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt