Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden. Eine rechtssichere Auskunft kann hier nur nach Vorlage der Arbeitsverträge erfolgen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Arbeitgeber kann durchaus bestimmen, auf welcher Station Sie Ihre Arbeitsleistung erbringen müssen. Sie haben eine Anstellung als Krankenpflegerin aber nicht als Krankenpflegerin auf der Intensivstation. Daran ändert auch die mündliche Zusage nichts, da der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes (das bedeutet, dass der Arbeitgeber bestimmen kann, wer welchen Arbeitsplatz einnehmen soll) an diese Aussage nicht unbedingt gebunden ist.
Der Bezug auf die Kollegin F in Ihrem Arbeitsvertrag ist nicht so zu verstehen, dass Sie genau den Arbeitsplatz der Kollegin ausfüllen, sondern dass Sie die fehlende Arbeitsleistung der Kollegin kompensieren sollen. Und dies in der Regel da, wo sich die Lücke auftut. Ihre Kollegin taucht also gleichsam in dem Vertrag nur auf, um die Befristung zu begründen.
Daneben ist die Versetzung von Frau F meiner Ansicht nach ein ausreichender Grund, den Kollegen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis auf der Intensivstation einzusetzen. Denn würden Sie nun dort eingesetzt müsste nach Ihrem Weggang (nach Ablauf der Befristung) erneut jemand eingearbeitet werden.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Antwort geben. Wenn Sie tatsächlich nur auf der Intensivstation arbeiten möchten, sollten Sie Ihre Personalabteilung darauf ansprechen. Einen Anspruch auf die Intensivstelle haben Sie nicht. Sie könnten sich dann nur noch anderweitig bewerben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
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