Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Leider ist Ihre Sachverhaltsschilderung, insbesondere hinsichtlich der Teilarbeitsgebiete, nicht vollkommen klar, so daß ich versuche, Ihre Fragen möglichst allgemeingültig zu beantworten.
2.
In einem Zeugnis sind Ihre Position innerhalb des Betriebes zu nennen und Ihre Tätigkeiten zu beschreiben. Wenn Sie die Stelle eines Managers inne hatten, ist das in einem Zwischenzeugnis auch so zu benennen. Wann Ihnen die Stellenbeschreibung ausgehändigt worden ist, ist dabei unmaßgeblich.
3.
Ist mit der allgemeinen Unterzeichnung dieser Funktion als Manager auf dem Personalgesprächsbogen überhaupt wirklich eine Änderung vollzogen worden?
Diese Frage läßt sich in dieser allgemeinen Form nicht beantworten, da es auf die Funktion des Personalgesprächsbogens ankommt.
Sollte die Unterschrift nur die Funktion haben, zu bestätigen, daß Gespräche geführt worden seien, ergibt sich daraus keine Änderung Ihrer Position innerhalb des Betriebes. Haben Sie durch Ihre Unterschrift dagegen bestätigt, künftig eine bestimmte Position übernehmen zu wollen, könnte darin eine Änderung des Arbeitsvertrages gesehen werden. D. h. für die rechtliche Würdigung kommt es maßgeblich auf die Einzelheiten des Gesprächs sowie auf den Inhalt des Papiers, das Sie unterzeichnet haben, an.
4.
Ist eine Unterteilung auf Grund der Willkür, das man Glück oder Pech hat, dieses Teilgebiet zu haben (abhängig von den betreuten Ländern), überhaupt rechtens? Dieser Teil ist erst im Rahmen von Veränderungen dazu gekommen.
Hier sprechen Sie die arbeitsrechtliche Problematik des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts im Vergleich zur Änderungskündigung an.
Die Frage ist also, ob die Neuaufteilung der Gebiete noch vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist oder ob man unter Berücksichtigung des bestehenden Arbeitsvertrages schon von einer Änderungskündigung sprechen muß.
Um das zu beurteilen, müßte man die Maßnahme des Arbeitgebers genau kennen.
Allgemein läßt sich Folgendes sagen: Es gehört zum Direktionsrecht, eine Neuaufteilung von Gebieten vorzunehmen. Ändert sich dadurch aber das Arbeitsverhältnis derart, daß es mit dem bestehenden Arbeitsvertrag bzw. der ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in Einklang zu bringen ist, wird man eher zu einer Änderungskündigung tendieren. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Bezüge des Arbeitnehmers verringern.
5.
Welchen Anspruch habe ich, um überhaupt die Langform der bewerteten Arbeitsvorgänge einzusehen? Denn die Stellenbeschreibung ist sehr allgemein dargestellt.
Diesbezüglich kommt es darauf an, welchen Zweck "die Langform der bewerteten Arbeitsvorgänge" hat. Wenn es sich um eine Arbeitsanweisung für den Arbeitnehmer handelt, wird man Ihnen das Recht zur Einsichtnahme nicht absprechen können. Handelt es sich dagegen um eine interne Bewertung für die Personalabteilung, hat der einzelne Arbeitnehmer wohl eher keinen Anspruch auf Einsichtnahme.
6.
Ist eine Degradierung für die gleiche bisher geleistete Arbeit überhaupt rechtens, wenn sich dadurch ein unterschiedliches Gehalt ergibt?
Der Arbeitgeber wird eine Position anders bezeichnen dürfen. Das wäre vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Wenn der Arbeitnehmer aber gehaltsmäßig zurückgestuft wird, spricht Alles dafür, daß es sich in rechtlicher Hinsicht um eine Änderungskündigung handelt. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Änderungskündigung dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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