Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der guten Ordnung halber möchte ich vorausschicken, dass ich nicht geprüft habe, ob die zwischen A, B und C getroffenen Vereinbarungen zulässig, wirksam und für A zivilrechtlich durchsetzbar sind.
Zu Frage 1:
Man könnte an einen Betrug im Sinne von Paragraph 263 StGB durch C denken. Das setzt voraus, dass C in der Absicht, das Vermögen von A zu schädigen, diesem zu der Zahlung veranlasst hat, obwohl sie nie die Absicht hatte, den Betrag wie vereinbart an A zurückzuzahlen. Das scheint nach Ihrer Schilderung zumindest nicht unplausibel. Möglicherweise käme auch eine Mittäterschaft durch B in Betracht, wenn dieser von einer Betrugsabsicht wusste.
Zu Frage 2:
Bei erfolgloser Vollstreckung kann C auf Antrag gezwungen werden, eine eidesstattliche Versicherung über ihren Vermögensstatus abzugeben. Daraus könnten sich weitere Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben, etwa die Pfändung von Arbeitseinkommen oder Forderungen gegenüber Dritten. Außerdem besteht noch die Möglichkeit einer Taschenpfändung, bei der tatsächlich der Tascheninhalt vorgezeigt werden muss. Eventuell sind dann z. B. Autoschlüssel dabei, die eine Pfändung des Autos ermöglichen würden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Grüß Gott,
Zu Ihrer Antwort 1:
Nachdem es sich um einen Teil einer Kaufpreiszahlung für einen Immobilienkauf gehandelt hat, hat sich C die Überweisung nicht "erschlichen". "Betrug" dürfte doch voraussetzen, dass C von vornherein die Absicht hatte das Geld nicht zurückzuzahlen. Ein solcher Vorsatz müßte nachgewiesen werden, was -realistisch betrachtet- kaum möglich sein dürfte.
Nachfrage zu Antwort 2:
Dass eine Vermögensauskunft über den Gerichtsvollzieher natürlich möglich ist und auch eine "Taschenpfändung" war nicht das Ziel der Frage.
Die Frage war, welche Möglichkeiten bestehen, wenn C das Geld beiseite geschafft hat, z.B. durch Übergabe an einen Familienangehörigen und sich das Geld somit nicht mehr in seinem Besitz befindet. Dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher sagt C ohne lügen zu müssen: "Ich hab das Geld nicht mehr."
Gibt es eine Möglichkeit (gedacht hatte ich da ja an den Staatsanwalt) den Geldfluss von dem Zeitpunkt, wo das Geld in den Verfügungsbereich von C gelangt ist bis zur Vermögensauskunft, wo das Geld nicht mehr da ist, nachverfolgen zu lassen und ggf. zurückzuholen.
Ansonsten kann C das Geld einfach an jemanden übergeben, anschließend Privatinsolvenz anmelden und nach der Wohlverhaltensphase mit Restschuldbefreiung das Geld zurückbekommen und ein feines Leben führen.
Gibt es außer auf dem Wege der Zivilklage keine strafrechtlichen Möglichkeiten?
Vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ob die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs hier vorliegen, wird von der Staatsanwaltschaft zu prüfen sein, das kann ich von hier aus nicht beurteilen. Betrug ist aber der Tatbestand, den ich an Stelle von A anzeigen würde, wenn die Sache strafrechtlich weiter verfolgt werden soll.
Ein Strafverfahren dient dabei in erster Linie der Bestrafung und der Prävention weiterer Straftaten, nicht unbedingt der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. So gibt es keine Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft etwa zur Vornahme bestimmter Ermittlungshandlungen zu zwingen. Sollte im Zuge der Ermittlungen Vermögen bei C sichergestellt werden, welches zweifelsfrei A zuzuordnen ist, würde dieses allerdings nach Ende des Prozesses an ihn zurückgegeben.
Strafrechtliche Ermittlungsergebnisse könnten für zivilrechtliche Vollstreckungen nur genutzt werden, wenn A Akteneinsicht erhält. Das ist gemäß Paragraph 406e StPO von dem Vorliegen eines "berechtigten Interesses" abhängig; die Einsichtnahme ist im Übrigen nur durch einen Rechtsanwalt zulässig. Bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, vgl. etwa BVerfG, 2 BvR 2388/06
:
"Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ein schutzwürdiges Interesse des Verletzten einer Straftat, das zu Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt nach § 406e I 1 StPO
berechtigt (vgl. BT-Dr 10/6124, S. 2
; s. hierzu auch Kiethe, wistra 2006, 50 [52]; LG Düsseldorf, wistra 2003, 239
). Begrenzt werden kann dieses Verletzteninteresse allerdings unter anderem durch entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten, § 406e II 1 StPO
. Zu den schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten zählt auch sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten (vgl. BT-Dr 10/5305, S. 18
). Einer Akteneinsicht steht dieses Interesse allerdings nur dann entgegen, wenn es das Informationsinteresse des Verletzten überwiegt. Dies tut es nicht generell. Vielmehr hat die über die Akteneinsicht zu entscheidende Stelle die gegenläufigen Interessen von Verletztem und Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt (vgl. Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 406e Rdnr. 10)."