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rentenausgleich bei scheidung

16. September 2007 14:06 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

hallo, habe zu oben genannter thematik eine frage:
meine ehe wird nach ca. 4,5 jahren demnächst geschieden,wir haben während unserer ehe ca. den gleichen monatlichen verdienst gehabt, aber ich war während der ehe zweimal arbeitslos, einmal ein halbes jahr und einmal ein viertel jahr, meine frau hat ein kind aus erster ehe, der junge hat nach der hochzeit meinen namen angenommen wurde aber von mir nicht adoptiert, ein gemeinsames kind existiert nicht, geht das mit rechten dingen zu?
vielen dank im voraus *****
meine emailadresse: *****

Sehr geehrter Ratsuchender,

es geht hier um die Frage des Versorgungsausgleiches.

Mit dem anlässlich der Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung ausgeglichen. Dieser ist zwingend im Scheidungsverfahren durchzuführen und betrifft auch sog. "Doppelverdienerehen".

Einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundesversicherungsanstalt, für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft, Seekasse), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen ("Riester"-Rente) und Anwartschaften in den berufständigen Versorgungen usw.

Anläßlich des Ehescheidungsverfahrens holt das Familiengericht von den Rentenversicherungs- bzw. Versorgungsträgern Auskünfte darüber ein, welche Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben worden sind. Für den Versorgungsausgleich gilt als Ehezeit, die Zeit vom 1. des Monats in dem die Ehe geschlossen wurde bis zum letzten des Monats, der der Zustellung der Scheidungsantragsschrift vorausgeht.

Anhand der erteilten Auskünfte ist sodann eine Gegenüberstellung der Anwartschaften vorzunehmen. Die Differenz der beiderseitig während der Ehe erworbenen Anwartschaften wird hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich wird in der Folge so vorgenommen, dass vom Rentenversicherungskonto des einen Ehegatten Anwartschaften bezogen auf das Ende der Ehezeit auf das Rentenversicherungskonto des anderen Ehegatten übertragen, also praktisch gesagt, umgebucht werden.

Handelt es sich um eine „Doppelverdienerehe“ und werden während der Ehezeit nahezu gleiche Anwartschaften erworben, ist der vom einen Versicherungskonto auf das andere Versicherungskonto umzubuchende Betrag in der Regel gering oder sogar Null. Ausgeglichen soll ja nur die Differenz der Anwartschaften.

Während der Zeit der Arbeitslosigkeit zahlt das "Arbeitsamt" die Beiträge an die Rentenversicherung. Einzige Voraussetzung ist, dass Sie wenigstens einen Pflichtbeitrag im Jahr vor der Arbeitslosigkeit gezahlt haben. Der Rentenbeitrag basiert auf 80 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Bei der Berechnung der Rentenanwartschafen wird sich der Bezug von Arbeitslosengeld daher nur sehr gering bemerkbar machen. Die geschilderte Kindersituation ist im Versorgungsausgleichsverfahren ohne Bedeutung.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Rückfrage vom Fragesteller 17. September 2007 | 00:00

hr. mohr vielen dank für ihre prompte und schnelle antwort, für nen sonntag, danke aber ich hätt da noch ne frage aus den unterlagen , welche mir vom gericht zugesandt worden geht hervor das die rentenanstalt meiner frau ihr eine anwartschaft von €123,00 pro monat zuspricht, ich glaube aber nicht dass dort meine einkünfte bekannt sind, da ich von einer anderen rentenanstalt unterlagen zugesandt bekam, aus denen aber keine anwartschaft hervorgeht
danke nochmals für ihre bemühungen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. September 2007 | 16:39

Wichtig ist, dass bei Gericht letztendlich beide Auskünfte über die Versorgungsanwartschaften vorliegen. Dies ist zeitlich meistens versetzt. Ggf. sollten Sie oder Ihr Anwalt bei Gericht anfragen, ggf. auch zur Klärung der Frage der Höhe und Vollständigkeit der Anwartschaften.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

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