Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Ihre Tochter hat Anspruch auf Ersatz entstandener Schäden sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, wenn der Reitunfall durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten entstanden ist. Nach Ihren Schilderungen kann davon grundsätzlich auszugehen sein. So sprechen für eine Pflichtverletzung die geschilderten Umstände, dass Ihre Tochter noch keinerlei Reiterfahrung besaß, das Pony nicht ordnungsgemäß behalftert war, insb. die Steigbügel nicht richtig angepasst waren sowie ggf. von einem zu jungen Mädchen geführt wurde.
Als Pflichtverletzungen und Anspruchsgrundlagen kommen zum einen Sorgfaltspflichtverletzungen des Tieraufsehers nach § 834 BGB
in Betracht bzw. eine Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB
. Des Weiteren kann eine Haftung durch die Verletzung von Aufsichtspflichten nach § 832 BGB
bzw. nach § 823 BGB
der Eltern des Kindes, den anwesenden Erwachsenen bzw. den Betreibern des Reitstalls bestehen. Je nach den tatsächlichen Umständen kommen auch vertragliche Anspruchsgrundlagen aufgrund eines Reitvertrages in Betracht. Im Falle des Bestreitens der Umstände oder einer Pflichtverletzung haben Sie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Pflichtverletzung und den daraufhin kausal eingetretenen Schaden. Insofern kommt es darauf an, wie Sie die Vorfälle z.B. durch anwesende Zeugen belegen können. Die Vorschriften über die Tierhalterhaftung erleichtern Ihnen dabei zum Teil den Nachweis.
Ich rate Ihnen daher, sich zunächst an den Betreiber des Reitstalls oder den Besitzer des Ponys zu wenden. Dazu sollten Sie sich vorab mit einem Rechtsanwalt vor Ort in Verbindung setzen, der Ihnen bei der Einholung der erforderlichen Informationen, der Prüfung des Anspruchs sowie dessen Geltendmachung behilflich ist.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden konnte. Gerne stehe ich Ihnen bei der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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