Sehr geehrter Ratsuchender,
die Einschätzung Ihrer Rechtsanwältin entspricht nicht der geltenden Rechtslage.
Zwar werden ablehnende Prozesskostenhilfbeschlüsse unanfechtbar, aber nicht materiell rechtskräftig. Der Prozesskostenhilfeantrag kann daher wiederholt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die objektiven Verhältnisse seit dem vorhergehenden Antrag geändert haben. Dieses wäre bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Fall.
Nachlesen können Sie die hier getroffenen Feststellungen in der Kommentierung zu § 117 ZPO
(Zöller, 23. Auflage, § 117, Rn. 6).
Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
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