Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
dem Insolvenzverwalter steht bei noch nicht abgeschlossenen Verträgen ein Wahlrecht zu, ob er diese noch erfüllen möchte, siehe § 103 InsO.
Zitat:§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Da in Ihrem Fall die Restzahlung noch aussteht und die Arbeiten aber wohl fertiggestellt sind, wird der Verwalter hier die Erfüllung wählen.
Sie können hier aber natürlich geltend machen, dass die Erfüllung des Vertrages auch die Gewährleistungsrechte beinhaltet. Dementsprechend wäre es möglich sich (soweit es Subunternehmer und/oder Herstellerfirmen gibt) die Gewährleistungsrechte des Bauunternehmens gegen die einzelnen Gewerke und Lieferanten abtreten zu lassen. Ist dies nicht möglich, dann sollten Sie eine Minderung des Kaufpreises vereinbaren oder eventuell eine gestaffelte Zahlung, da Insolvenzverfahren teilweise mehrere Jahren dauern.
Denkbar wäre es auch, dass eine Versicherung für mögliche Mängel einsteht, vermutlich wird es aber zum jetzigen Zeitpunkt zu spät sein um noch eine solche abzuschließen.
Sie sollten daher das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter suchen und sich auf eine Vorgehensweise einigen. Wenn Sie eigentlich mit den Arbeiten zufrieden sind, dann wird eine Minderung vermutlich der wirtschaftlich bessere Weg sein, andernfalls sollten Sie eher die Abtretung der Ansprüche verlangen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke