Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Falle einer selbständigen Tätigkeit ist der Schuldner verpflichtet einen Betrag an die Insolvenzmasse abzuführen der dem Einkommen entspricht, was man mit dieser Tätigkeit im Angestelltenverhältnis verdienen würde, siehe § 295a Insolvenzordnung
Zitat:§ 295a
Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit
(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.
(2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Es wäre hier also zu ermitteln, welches Einkommen Sie erzielen würden, wenn Sie angestellt wären und dann müsste nochmal festgestellt werden, wie hoch dieser Betrag dann in Teilzeit wäre. Wenn also z.B. ein Elektriker im Durchschnitt in Ihrer Region angestellt 2.000 € verdient und nur 20 Wochenstunden arbeitet wäre ein Betrag von 1.000 € anzusetzen. Auf den tatsächlichen Verdienst kommt es dabei übrigens eigentlich nicht an. Letztlich wird das Ganze in den meisten Fällen auf eine Vereinbarung mit dem Verwalter hinauslaufen.
Der dann ermittelte Betrag wird zu Ihrem eigentlichen Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis addiert und daraus wird dann der pfändbare Betrag ermittelt. z.B. 1.200 € aus der angestellten Tätigkeit + 1.000 € fiktives Einkommen = 2.200 €, hieraus sind dann (aktuell ohne Kinder und Ehefrau) 644,99 € pfändbar. Sie müssen diesen Betrag dann entsprechend abführen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch ein schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke