Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zunächst wäre die Frage zu klären, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich verkauft wurde. Hier zu enthält Ihre Schilderung nichts, so dass ich von einem Privatverkauf ausgehe.
Dass Sie für Ihren Vater die Gespräche geführt haben ist zunächst unerheblich.
Sollten Sie jedoch Gewerbetreibender sein, so könnte man bei Verkäufen für nahe Verwandte ein Umgehungsgeschäft vermuten. Dies nur als Hinweis.
2. Sollte es zutreffen und auch beweisbar sein, dass im Kaufvertrag ein niedrigerer Preis niedergeschrieben wurde, so bedeutet das nicht, dass der Vertrag nichtig ist. Der Vertrag kommt dann zu dem tatsächlich gewollten Preis zustande (§ 117 Abs. 2 BGB).
3. Der Kaufvertrag wäre in jedem Fall eingehend zu prüfen. Wenn es sich um ein Standardformular handelt, wird dort die Gewährleistung ausgeschlossen sein. Im Falle des Privatverkaufs ist dies auch wirksam möglich.
Dann haftet Ihr Vater nur für arglistige Täuschung, d.h. wenn er Kenntnis von dem konkreten Schaden hatte. Der Käufer muss beweisen, dass Ihr Vater Kenntnis hatte. Falls Sie Kenntnis hatten, könnte die Gegenseite argumentieren, dass Ihr Vater sich diese Kenntnis zurechnen lassen muss. Dies müsste man anhand des Ablaufs noch genauer prüfen. In jedem Falle trifft den Käufer hierfür die Beweislast.
Selbst wenn es keinen (wirksamen) Gewährleistungsausschluss geben sollte, muss der Käufer beim Privatverkauf beweisen, dass der Mangel schon bei Ablieferung des Fahrzeugs vorhanden war. Ob das gelingt hängt von dem konkreten Schaden ab. Dies kann nur ein Gutachter feststellen.
4. Ich biete Ihnen an, Sie in diesem Fall zu den üblichen Gebühren zu vertreten, da ich bundesweit tätig bin (www.autokaufrecht-frankfurt.de). Die hier bezahlte Gebühr wird angerechnet. Meine Kontaktdaten sind hier hinterlegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
09.02.2017 | 15:23
Danke für die zügige Bearbeitung.
Weder ich noch mein Vater sind gewerblich gemeldet - beide privat.
Da mein Vater sich weniger gut auskennt als ich habe ich das für ihn erledigt.
Wie erwähnt wusste er weder ich von einem Schaden denn immerhin wurde für sehr viel Geld das Kfz repariert danach war es beim TÜV und einigen BMW Werkstätten. Da war alles ok .
Vertrag stand ( selbst erstellter Vertrag - kein Vordruck aus dem Netz ) Käufer hat das Kfz besichtigt und probegefahren, im sind alle Mängel bekannt. Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
Wie gesagt Anzahlung hab ich erhalten dies hab ich ihm bestätigt bei der erstbesichtigung und bei Abholung hat er Rest gezahlt.
WhatsApp Verlauf ist sein Nachweis das er ca 28.000 zahlt aber Vertrag ca 15.000 geschrieben wird.
Der Anwalt sagt anhand dessen sei es ein Scheinvertrag.
Das nächste ist wir können nachweisen das jede Menge Geld ins Kfz geflossen ist kurz vor dem Verkauf, und alles was uns bekannt war durchrepariert wurde für ein Vermögen. In der Zeit war das Kfz in mehreren BMW Werkstätten zwecks programmieren ect. Sollten wir vom differenzial Schaden gewusst haben hätte es sicher nicht an den 900€ noch gelegen wenn schon ein neuer Motor Einheit -wert 35.000€ - eingebaut wurde.
zudem hätte ich ja den Schaden bei mir noch riskiert das wäre ja nicht gerade klug ,, alles reparieren aber differenzial defekt lassen und 10.000€ Schäden riskieren" den nach den Reparaturen bin ich ja noch gefahren.
Auch ist ganz groß zu unterstreichen das er mir an zwei Tagen schreibt am Gas rumspielt und den Schaden noch mehr verursacht da ist er doch selber schuld , wenn was knackst und ölverlust zu sehen ist das man immer noch fährt und am nächsten Tag es ich provoziert in dem man Vollgas gibt ect.?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.02.2017 | 15:45
Sehr geehrter Fragesteller,
wie gesagt müsste man anhand des Kaufvertrages prüfen, ob die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.
Ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB mag vorliegen, jedoch macht dies den Vertrag nicht unwirksam, § 117 Abs. 2 BGB.
Bitte wenden Sie sich für eine vollständige Prüfung an meine Kanzlei, wenn Bedarf besteht.
Mit freundl. Grüßen
Schilling / RA