Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Ob Sie als Ebay-Verkäufer als gewerblicher Händler oder als privat auftreten, ist anhand von Indizien, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eines Einzelfalles, zu bewerten. Zu diesen gehören insbesondere die Häufigkeit und die Zahl der Auktionen, bei denen auch der Auktionsgegenstand eine Rolle spielt. Handelt es sich um Neuware oder um immer gleiche Waren, so ist dies eher ein Indiz dafür, dass es sich um einen Unternehmer handelt. Aber auf die Anzahl alleine sollte man sich nicht verlassen und diese lediglich als ein Indiz werten. Sie haben zum Beispiel eine Sammlung aufgelöst. Hier könnte es an der erforderlichen planmäßigen Dauer der gewerblichen Tätigkeit fehlen.
Zwingend ist dies aber nicht. So hat das OLG Frankfurt entschieden: "Wer regelmäßig über die Handelsplattform eBay Waren verkauft, ist auch dann gewerblich tätig, wenn die Waren aus seinem privaten Vermögen stammen"
In dieser Entscheidung hatte der Verkäufer allerdings zusätzlich seinen Shop beworben und in bezug auf die planmäßige Dauer war ein Ende nicht abzusehen, da es sich um 100 000 postgeschichtliche Belege handelte.
Sofern Sie die Verkauf auf Ihre Sammlung begrenzen und nicht weitere Verkäufe ( z.B. durch Ankauf) tätigen, könnte somit noch eine private Tätigkeit vorliegen, wobei aufgrund der vielfältigen Einzelfallentseidungen diese Aussage mit Vorsicht zu treffen ist.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Sie durch tatsächlich durch einen "Mitbewerber" abgemahnt werden, da es - sofern Ihre Händlereigenschaft zu bejahen ist - um einen Wettbewerbsverstoß handelt, wenn Sie keine Widerrufsrechte / Gewährleistungsrechte anbieten.
Sollten Sie tatsächlich abgemahnt werden, müssten Sie sich mit der Argumenation der fehlenden planmäßigen Dauer verteidigen.
Es empfiehlt sich, Ihr gesamtes Profil anwaltlich überprüfen zu lassen, um zu klären, ob die Händlereigenschaft zu bejahen ist oder nicht.
Sollte die "Drohung" der Abmahnung tatsächlich wahr gemacht werden, können Sie diesen nicht mehr vermeiden. Ein Abmahnung sollten Sie aber dringend anwaltlich überrpüfen lassen, ob diese - unter Berücksichtigung des oben dargstellten - berechtigt ist. Gerne stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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